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400 24 155

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 29. Oktober 2024 (400 24 155)

Basel-Landschaft · 2024-10-29 · Deutsch BL

Ein Parteiwechsel oder ein Parteibeitritt nach Einreichung des Schlichtungsgesuchs und damit nach Rechtshängigkeit des Schlichtungsverfahrens (Art. 62 ZPO) ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 ZPO möglich (E. 5.4.1 – 5.4.4); sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt – wie bspw. im vorliegenden Fall, in welchem das Einverständnis der Gegenpartei fehlte – ist die betreffende Klagebewilligung, die den Parteiwechsel trotzdem nachvollzieht, ungültig.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat das Kantonsgericht die Berufung vom 24. Juni 2024 gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 5. April 2024 zu beurteilen, mit welchem die Vorinstanz auf die Klage vom 24. Juni 2022 nicht eingetreten war. Der auch für den vorliegenden Prozess relevante Streitwert in der Hauptsache, in welcher die Berufungsklägerin in Form einer Leistungsklage die Verurteilung der Berufungsbeklagten auf Bezahlung eines Betrages von USD 1'789'838.04, eventualiter CHF 1'700’000.00, nebst Zins begehrte, liegt weit über der für eine Berufung erforderlichen Grenze von CHF 10'000.00. Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 5. April 2025 wurde der Berufungsklägerin gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 24. Mai 2024 zugestellt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist endete somit unter Berücksichtigung der Verlängerung gemäss Art. 142 Abs. 2 ZPO bei Ablauf an einem Wochenendtag am 24. Juni 2024. Die am 24. Juni 2024 bei der Post zum Versand aufgegebene Berufung erfolgte somit fristgerecht (Art. 142 f. ZPO). Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsklägerin rügt mit ihrer Berufung vom 24. Juni 2024 eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, wonach in der angefochtenen Entscheidbegründung unerwähnt geblieben sei, dass die Kaufverträge, auf deren Grundlage die Berufungsklägerin die Schuhe erworben gehabt habe, jeweils die Incoterms-Klausel FOB enthalten hätten. Von der Vorinstanz unbeachtet sei auch geblieben, dass alle Konnossemente gemäss den auf der Rückseite abgedruckten Bedingungen in Ziff. 6.4.7 eine Klausel enthalten hätten, wonach der Frachtführer von jeglicher Haftung befreit sei, wenn nicht innerhalb von neun Monaten nach der Ablieferung der Güter oder dem Datum, an dem die Güter hätten entladen werden müssen, am richtigen Gerichtsstand Klage erhoben und der Frachtführer schriftlich davon in Kenntnis gesetzt werde. Schliesslich sei durch das Zivilkreisgericht sachverhaltlich nicht erhoben worden, dass die übriggebliebene Warenladung (ein Container des betreffenden Frachtschiffs («D. ») am Bestimmungshafen am 12. April 2021 gelöscht worden sei. In rechtlicher Hinsicht wird berufungsweise die Verletzung der Art. 63 ZPO analog (Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart) und Art. 83 ZPO (Parteiwechsel im Schlichtungsverfahren) sowie von Art. 29 Abs. 2 BV (Gehörsverletzung) durch die Vorinstanz gerügt. Zusammenfassend kann dementsprechend festgehalten werden, dass die erwähnten Rügen allesamt zulässige Berufungsgründe gemäss Art. 310 ZPO darstellen. Da auch die weiteren Formalien und Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO), insbesondere auch die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. 2.1 Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Neue rechtliche Begründungen sind von dieser Bestimmung nicht erfasst und können im kantonalen Berufungsverfahren sowie vor Bundesgericht unbeschränkt vorgebracht werden, was sich insbesondere aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ergibt (BGer 4A_519/2011 E. 2.1; BSK ZPO- Spühler , 2017, Art. 317 ZPO N 12; Reetz / Hilber in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. Aufl., 2025, Art. 317 ZPO N 31, 33; BK ZPO- Sterchi , 2012, Art. 317 ZPO N 3). Zum Vorbringen sog. unechter Noven, von Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln zu einem Sachverhalt, welcher sich bereits vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahren verwirklicht hat, ist zudem auf die strenge Praxis des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach der Rechtsmittelkläger die Gründe detailliert darzulegen hat, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. etwa BGE 143 III 43, E. 4.1). 2.2 Die Berufungsklägerin reichte mit ihrer Berufung ein neues Beweismittel ein, nämlich eine Hardcopy einer E-Mail der Friedensrichterin U. Roth an Rechtsanwalt Arikan vom 25. Februar 2022, mit welcher die Friedensrichterin an die Rechtsvertretung der Berufungsklägerin schrieb: «Sie stellten in der heutigen Schlichtungsverhandlung mündlich den Antrag, dass das Eventualbegehren (Ziff. 3) zum 2. Hauptbegehren erhoben wird. Bitte noch um einen kurzen schriftlichen Antrag; danach sende ich Ihnen eine entsprechende Klagebewilligung». Die Berufungsklägerin begründete die Einreichung dieser Urkunde im Rechtsmittelverfahren damit, dass für sie trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar gewesen sei, dass das Zivilkreisgericht die Klagebewilligung hinsichtlich des Zeitpunkts der Anpassung des Klagebegehrens missverstehen könnte. Da die Berufungsklägerin das Beweismittel ohne Verzug mit der Berufung vorbringe, seien die zeitlichen und sachlichen Anforderungen von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO für Noven erfüllt. Dem hat die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort widersprochen, indem sie die novenrechtliche Zulässigkeit der als Beilage 2 zur Berufung eingereichten E-Mail der Friedensrichterin bestritten hat. 2.3 Das Vorliegen der gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO ist, wo dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (BGer 4A_182/2019 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 141 III 159 E. 2.1, 140 III 227 E. 3.2; sowie 139 III 273 E. 2.1). Die Berufungsbeklagte bestritt die Rechtmässigkeit des Parteiwechsels bzw. die Gültigkeit der Klagebewilligung im erstinstanzlichen Verfahren bereits in ihrer Klageantwort vom 6. Juni 2023 ausdrücklich. Der Prozess wurde gemäss Art. 222 Abs. 3 ZPO zudem auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung beschränkt (Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 4. Juli 2023). Zudem führte die Vorinstanz zu diesem Thema einen doppelten Schriftenwechsel durch. Weil somit die Gültigkeit der Klagebewilligung zum zentralen Punkt erklärt wurde, ist für das Kantonsgericht die Argumentation der Berufungsklägerin nicht nachvollziehbar, wonach sie vor erster Instanz keinen Anlass zur Einreichung der fraglichen E-Mail vom 25. Februar 2022 gehabt habe. Das Gegenteil ist der Fall. Anders als von der Berufungsklägerin in der Berufung behauptet, geht es nicht um ein allfälliges Missverständnis der Vorinstanz hinsichtlich des Zeitpunkts der Anpassung des Klagebegehrens, sondern um die rechtliche Beurteilung, ob, und falls ja, zu welchem Zeitpunkt der Streitgegenstand samt Prozessparteien im Schlichtungsverfahren fixiert wird bzw. unter welchen Voraussetzungen im Schlichtungsverfahren ein Parteiwechsel möglich ist. Dies musste auch für die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin klar gewesen sein. Dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid zudem eine von der Berufungsklägerin abweichende Haltung einnehmen könnte, kam für diese somit auch nicht überraschend. Dementsprechend hätte die Berufungsklägerin sehr wohl Anlass für die Einreichung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweise im Erstinstanzverfahren gehabt, um ihren Standpunkt untermauern zu können. Die nachträgliche Einreichung der E-Mail vom 25. Februar 2022 im Berufungsverfahren erfolgt deshalb verspätet und kann in Nachachtung von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO bei der Entscheidfindung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht berücksichtigt werden.

E. 3 Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Nichteintretensentscheid unter Berücksichtigung des unter Lit. A und B eingangs dargelegten Sachverhalts zur Prozessgeschichte des Schlichtungsverfahrens zusammenfassend wie folgt: Für die Leistungsklage der Berufungsklägerin wäre ein Schlichtungsverfahren zwischen den rubrizierten Prozessparteien durchzuführen gewesen. Das vorliegend vorgelagerte Schlichtungsverfahren sei jedoch lediglich mit der Berufungsklägerin und der C. AG als Parteien geführt worden. Die Bestimmungen über den Parteiwechsel seien auch im Schlichtungsverfahren anwendbar und deren Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben. Der Klage sei folglich kein zwingender Schlichtungsversuch vorausgegangen. Die Prozessvoraussetzung der gültigen Klagebewilligung sei nicht erfüllt, weshalb auf die Klage nicht eingetreten werden könne.

E. 4 Soweit die Berufungsklägerin eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im oben unter Ziffer 1 umschriebenen Sinne rügt, ist die Berufung unbegründet. Unabhängig davon, ob die berufungsweise behaupteten Mängel bei der Darstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz zutreffen oder nicht, hat die Berufungsklägerin nicht erklärt, inwiefern die nach ihrer Ansicht nach richtige und vollständige Sachverhaltserhebung am vorinstanzlichen Verfahrensausgang etwas ändern würde, nachdem das Zivilkreisgericht bei seiner Beurteilung und prozessrechtlichen Einordnung ausschliesslich auf die Geschehnisse des Schlichtungsverfahrens abgestellt hatte. Welche Incoterms bei den vertraglichen Abreden zwischen den Vertragsparteien zur Anwendung gelangen sollten und zu welchem Zeitpunkt der einzige übrig gebliebene Container im Bestimmungshafen vom Schiff entladen wurde, haben für die Gültigkeit der vorliegenden Klagebewilligung vom 7. März 2022 keine rechtliche Relevanz. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 5.1 Die Berufungsklägerin rügt die durch die Vorinstanz erklärte Anwendbarkeit von Art. 83 ZPO auf den vorliegenden Fall. Das Zivilkreisgericht erwog im angefochtenen Entscheid gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass Art. 83 ZPO auch im Schlichtungsverfahren gelte. Gemäss Art. 62 ZPO trete mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs die Rechtshängigkeit ein. Eine Folge der Rechtshängigkeit sei die Fixierung des Streitgegenstands und der Prozessparteien. Ein späterer Wechsel der Prozessparteien sei nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen gestützt auf Art. 83 ZPO möglich. Das Zivilkreisgericht verneinte für den vorliegenden Fall, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eines Parteiwechsels erfüllt seien. Zudem vertritt die Vorinstanz unter Hinweis auf die Literatur die Meinung, dass bei einem Parteibeitritt, sollte ein solcher vorliegen, die Voraussetzungen von Art. 83 ZPO genauso erfüllt sein müssten. Würde ein Parteibeitritt voraussetzungslos zugelassen, wäre damit faktisch die Möglichkeit eines Parteiwechsels unter Umgehung der Vorgaben nach Art. 83 ZPO geschützt, wenn eine Klagpartei in einem ersten Schritt die «richtige» Partei ins Verfahren einbeziehen könnte, um dann in einem zweiten Schritt die zuerst irrtümlich ins Recht gefasste Partei aus dem Verfahren zu entfernen. 5.2 Die Berufungsklägerin moniert, das Zivilkreisgericht lege Art. 83 ZPO so aus, dass dieser nicht nur Änderungen des Parteibestandes bei Rechtshängigkeit normiere, sondern auch die Voraussetzungen festhalte, unter denen im weiteren Verfahren zusätzliche Parteien beigezogen werden könnten, was sich indessen so weder aus dem Wortlaut von Art. 83 ZPO noch aus der von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung herleiten lasse. Aus Art. 83 ZPO würde sich nur der Grundsatz ableiten lassen, dass die ursprünglichen Parteien, d.h. diejenigen die sich im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gegenüber gestanden hätten, festgelegt sein sollen. Eine darüber hinausgehende Unveränderlichkeit der Parteiidentität für den gesamten Verfahrensablauf im Sinne eines Prozessgrundsatzes würde sich aus Art. 83 ZPO nicht entnehmen lassen. Dies ergebe sich auch aus der Nebenintervention (Art. 74 ff. ZPO) und der Streitverkündung (Art. 78 ff. ZPO), welche im laufenden Schlichtungsverfahren zulässig seien und damit den Parteibestand im Verfahren verändern würden. Diese Beispiele zeigten, dass sich eine für alle Verfahrensstadien geltende Parteifixierung, wie sie das Zivilkreisgericht erwogen habe, nicht aus dem Gesetz ableiten lasse. Die Vorinstanz wolle Art. 83 ZPO auf den Prozessbeitritt auch deshalb analog anwenden, um die Umgehung dieser Bestimmung mittels Prozessbeitritts zu verhindern, ohne darzutun, welche Interessen durch Art. 83 ZPO geschützt würden und wie diese umgangen werden könnten. Eine Umgehung sei auch nicht ersichtlich, wie insbesondere ein Blick auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Ansprüche gegen die ursprüngliche Partei einerseits und die beitretende Gegenpartei andererseits zeigen würde. Bei einem Parteiwechsel trete die neue Partei an die Stelle der alten. Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ändere sich nicht. Im Falle des Beitritts einer weiteren Partei, z.B. in ein laufendes Schlichtungsverfahren, trete die Rechtshängigkeit des Anspruchs gegenüber dieser Partei erst zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs ein. Eine Umgehung im Sinne des Zivilkreisgerichts könnte nur dann angenommen werden, wenn die Rechtshängigkeit des zweiten Gesuchs auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Verfahrenseinleitung zurückbezogen würde. Dies sei aber nicht der Fall, und es zeige sich damit auch, dass keine Notwendigkeit bestehe, den Prozessbeitritt an die Voraussetzungen des Parteiwechsels zu knüpfen. Das Gesetz regle den Patreibeitritt nicht. Die Zulässigkeit eines solchen Beitritts sei im Schlichtungsverfahren zu bejahen, solange nicht die Interessen der Gegenpartei verletzt würden oder der Zweck des Verfahrens gestört werde. Insofern rechtfertige es sich, bei der Frage des zulässigen Prozessbeitritts danach zu unterscheiden, ob es sich um einen Beitritt zu einem Schlichtungsverfahren oder zu einem Gerichtsverfahren handle. Durch die nachträgliche Einbeziehung der B. Inc. in das Schlichtungsverfahren seien die Interessen keiner der beiden Parteien berührt worden. Das Schlichtungsverfahren habe stattgefunden und es habe seinen Zweck erfüllt. Es bestehe kein Grund, den nachträglichen Beitritt der Berufungsbeklagten zum Schlichtungsverfahren als unzulässig anzusehen. Das Zivilkreisgericht habe durch die analoge Anwendung von Art. 83 ZPO im vorliegenden Fall Bundesrecht verletzt, indem es den Beitritt der Berufungsbeklagten zum Schlichtungsverfahren als unzulässig eingestuft habe. Die Klagebewilligung sei entgegen der Vorinstanz gültig und der Nichteintretensentscheid dementsprechend rechtswidrig. 5.3 Die Berufungsbeklagte hielt in ihrer Berufungsantwort dagegen, die Berufungsklägerin habe unstreitigerweise ihr Schlichtungsgesuch nur gegen die C. AG in X. eingereicht, die anschliessende Klage jedoch gegen die B. Inc., erhoben. Sie habe somit die Partei ausgewechselt. Von einem Parteibeitritt könne nicht die Rede sein. Es gehe deshalb nicht um eine analoge, sondern um eine direkte Anwendung von Art. 83 ZPO. Die Voraussetzungen nach dieser Bestimmung seien im vorliegenden Fall, wie das Zivilkreisgericht zurecht erkannt habe, nicht gegeben, da die Berufungsbeklagte dem Wechsel nie zugestimmt habe. 5.4.1 Wie bereits erwogen, stellt das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO eine Prozessvoraussetzung dar. Unstreitig ist sodann in sachverhaltlicher Hinsicht, dass die Berufungsklägerin ihr Schlichtungsgesuch vom 19. November 2021 zunächst ausschliesslich gegen die C. AG gerichtet hatte. Mit einer Ergänzung zum Schlichtungsgesuch stellte die Berufungsklägerin ein zusätzliches Eventualklagebegehren, welches sie nun neu und ausschliesslich gegen die B. Inc. als Beklagte 2 und Berufungsbeklagte richtete (Eingabe der Berufungsklägerin an die Schlichtungsbehörde vom 21. Dezember 2021). Die Berufungsbeklagte teilte der Schlichtungsbehörde mit Eingabe vom 11. Januar 2022 die Bevollmächtigung ihres Rechtsvertreters mit, welcher mit demjenigen der C. AG identisch war und stellte zugleich klar, dass damit keine Einlassung auf das Verfahren und auch keine Anerkennung der Zulässigkeit der geänderten Rechtsbegehren verbunden sei. Auf diesem Aktenstand wurde am 25. Februar 2022 die Schlichtungsverhandlung durchgeführt. Erst im Nachgang zu diesem ergebnislosen Schlichtungsversuch bat die Berufungsklägerin die Schlichtungsbehörde im Hinblick auf die Ausstellung einer Klagebewilligung zwei unabhängige Klagebegehren, eines gegen die C. AG als Beklagte 1 und eines gegen die Berufungsbeklagte als Beklagte 2, jeweils auf Bezahlung eines Betrages von CHF 1'700'000.00 nebst Zins und unter o/e-Kostenfolge entgegenzunehmen. Die Friedensrichterin folgte diesem Ersuchen und gab diese zuletzt genannten Rechtsbegehren in der Klagebewilligung vom 7. März 2022 unter Aufführung der genannten Beklagten 1 und 2 im Rubrum wieder. 5.4.2 Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Wo dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, ist das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen hat (BGer 4A_182/2019; BGE 141 III 159 E. 2.1; 140 III 227 E. 3.2; 139 III 273 E. 2.1). Die Berufungsklägerin hätte im vorliegenden Fall aufgrund des ausländischen Sitzes der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten können. Trotz dem Fehlen eines umfassenden Schlichtungsobligatoriums, kann die Berufungsklägerin aus diesem Umstand allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie, wie vorliegend erfolgt, nicht auf eine Schlichtung verzichtet hat. Die qualitativen Anforderungen an das gesamte Schlichtungsverfahren, insbesondere bezüglich Pflicht zur Durchführung einer Schlichtungsverhandlung, zur Vornahme eines Schlichtungsversuchs und – bei fehlender Einigung – zur Ausstellung einer Klagebewilligung, sind in einem solchen Fall nicht herabgesetzt, sondern sind die gleichen, wie bei Verfahren, welche unter das strikte Schlichtungsobligatorium nach der ZPO fallen (Art. 197 ZPO und Art. 198 ZPO e contrario; vgl. zudem sinngemäss BGE 149 III 12 E. 3.1.4). 5.4.3 Bei genauer Betrachtung lässt sich die Klagebewilligung vom 7. März 2022, soweit sie sich auf das Rechtsbegehren gegen die Beklagte 2 und Berufungsbeklagte bezieht, nicht auf ein gesetzeskonformes Schlichtungsverfahren abstützen. Die Berufungsbeklagte wurde erst vorbehaltslos als beklagte Partei ins Recht gefasst, nachdem die Schlichtungsverhandlung vom 25. Februar 2022 bereits stattgefunden hatte. Noch an der friedensrichterlichen Verhandlung wurde sie nur als Eventualbeklagte, also unter einem Vorbehalt, geführt. Was darunter genau zu verstehen ist, erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht, zumal es sich bei den betreffenden Begehren offensichtlich nicht um ein zulässiges Haupt- und ein Eventualbzw. Unterbegehren gegen dieselbe Partei handelt, so dass nicht ohne weiteres von einer Abhängigkeit zwischen der Klage gegen die Beklagte 1 und der Eventualklage gegen die Beklagte 2 ausgegangen werden kann. Damit war nicht klar ob bzw. unter welchen Bedingungen die Berufungsbeklagte nach den Rechtsbegehren der Berufungsklägerin gemäss Aktenstand bis zum Abschluss der Schlichtungsverhandlung ins Recht gefasst werden sollte. Auch steht fest, dass sich die Berufungsbeklagte der Ergänzung der Begehren bereits mit Eingabe vom 11. Januar 2022 im Vorfeld der Verhandlung vom 25. Februar 2022 widersetzt hatte. Dies führt dazu, dass für das letztlich in die Klagebewilligung vom 7. März 2022 aufgenommene Rechtsbegehren kein rechtsgenügliches Schlichtungsverfahren und vor allem kein zwingender Schlichtungsversuch vorausgegangen ist. Die Klagebewilligung vom 7. März 2022 erweist sich damit für die gegen die Beklagte 2 bei der Vorinstanz eingereichte Klage vom 24. Juni 2022 als ungültig. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist deshalb bereits aus diesem Grund nicht zu beanstanden. 5.4.4 Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches begründet die Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Prozessual hat sie unter anderem die Wirkung, dass der Streitgegenstand und die Prozessparteien fixiert werden. Änderungen daran sind nur noch unter eingeschränkten, durch das Gesetz vorgesehene Voraussetzungen möglich. Damit bleibt das Verfahren grundsätzlich an die ursprünglichen Parteien gebunden und Tatsachen, welche sich nach Eintritt der Rechtshängigkeit ereignen, haben keinen Einfluss auf die Person der Parteien (BGer 4A_357/2016 E. 3.1.3.1 in Pra 107 (108) Nr. 46 mit Hinweis auf BGer 4A_560/2015 E. 4.1.2 und 4A_385/2014 E. 4.1 ihrerseits mit weiteren Hinweisen). Findet nach Eintritt der Rechtshängigkeit ein Parteiwechsel statt, ist dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 ZPO zulässig ( Schrank , Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, N 587). Nach besagter Bestimmung ist ein Parteiwechsel ohne Veräusserung des Streitobjekts nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Bei einem Parteibeitritt tritt zu einer bisherigen Partei mindestens eine zusätzliche Hauptpartei an die Seite der erstgenannten hinzu, ohne dass die andere (Haupt- oder Neben-) Partei aus dem Verfahren ausscheidet. Die Schweizerische Zivilprozessordnung äussert sich nicht ausdrücklich zu einem solchen Parteibeitritt. Gemäss kantonaler Rechtsprechung und Doktrin bedarf ein solcher Parteibeitritt in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4 ZPO genauso der Zustimmung der Gegenpartei wie ein Parteiwechsel. Liegt keine Zustimmung vor, ist auch ein Parteibeitritt ausgeschlossen. Immerhin könnte ein Ersuchen um zusätzliche Aufführung einer (beklagten) Partei unabhängig vom Vorliegen einer Zustimmung durch die Gegenpartei auch als neues Schlichtungsgesuch interpretiert werden, dessen prozessuale und materiellrechtliche Wirkungen erst im Zeitpunkt des modifizierten Gesuchs eintreten (Kantonsgericht Graubünden: KG GR ZK1 20 176 E. 4.3.2.; Handelsgericht Aargau HG AG HSU.2021.4 E. 1.1.2; Kantonsgericht Schwyz KG SZ ZK2 2017 42 E. 2 b) aa); Stalder , in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], 4. Aufl. 2025, Art. 83 ZPO N 13; Schrank a.a.O.). Bezogen auf den vorliegenden Fall ist von einem materiellen Parteiwechsel ohne Zustimmung der Berufungsbeklagten auszugehen. Nach eingeleitetem Schlichtungsverfahren, welches im betreffenden Schlichtungsgesuch ausschliesslich die C. AG als Beklagte aufführte und den beiden prozessualen Zwischenschritten mit der «Ergänzung» bzw. «Präzisierung» des Schlichtungsgesuchs vom 21. Dezember 2021 und 28. Februar 2022, in welchen die Berufungsbeklagte der erstgenannten Beklagten zur Seite gestellt werden sollte, reichte die Berufungsklägerin ihre Klage am 24. Juni 2022 nur noch gegen die Berufungsbeklagte bei der Vorinstanz ein. Eine Zustimmung der Berufungsbeklagten wird seitens der Berufungsklägerin weder behauptet noch ist eine solche aktenkundig. Der Parteiwechsel lässt sich mit Art. 83 Abs. 4 ZPO nicht vereinbaren. Trotzdem führte die Schlichtungsbehörde nebst der C. AG auch die Berufungsbeklagte in der Klagebewilligung vom 7. März 2022 auf. Dies, nachdem die zuständige Friedensrichterin durch die Berufungsklägerin ausdrücklich darum ersucht wurde. Will man im Vorgehen der Berufungsklägerin nicht einen Parteiwechsel, sondern einen Parteibeitritt oder eine Erweiterung des Verfahrens auf der Beklagtenseite sehen, ist die Klagebewilligung vom 7. März 2022 auch unter diesem Blickwinkel rechtsfehlerhaft verfasst und deshalb ungültig; dies aus einer analogen Anwendung von Art. 83 Abs. 4 ZPO mangels Zustimmung der Berufungsbeklagten. Unabhängig vom Vorliegen der Zustimmung der Berufungsbeklagten hätte die Friedensrichterin zudem auch ein neues Schlichtungsverfahren gegen die Berufungsbeklagte eröffnen können, wozu sie indessen keinen Anlass hatte, nachdem die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin gemäss ihren Rechtsbegehren in der Eingabe vom 28. Februar 2022 sowohl die C. AG als auch die Berufungsbeklagte ins Recht gefasst wissen wollte und um Zustellung einer entsprechenden Klagebewilligung ersuchte. Die antragsgemäss ausgestellte Klagebewilligung führt nun fälschlicherweise als Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens den 19. November 2021 auf, was nur für das Schlichtungsgesuch gegen die C. AG zutrifft. Soweit die Ergänzung des Schlichtungsgesuchs vom 28. Februar 2022 als neues Begehren im Sinne von Art. 202 ZPO gegen die Berufungsbeklagte aufgefasst wird, müsste in der Klagebewilligung der 28. Februar 2022 als Einleitungsdatum angegeben werden. Die Klagebewilligung vom 7. März 2022 erweist sich deshalb auch aus diesem Grund als mangelhaft. Zusammenfassend lässt sich so oder anders festhalten, dass das Kantonsgericht zum selben Befund wie die Vorinstanz gelangt, nämlich, dass die Klagebewilligung vom 7. März 2022 insofern ungültig ist, als sie die Berufungsklägerin nicht zur Klageerhebung gegen die Berufungsbeklagte berechtigte (Art. 209 Abs. 3 ZPO). 6.1 Im Weiteren rügt die Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb eine Prozessvoraussetzung fehle, wenn Art. 83 ZPO im Schlichtungsverfahren nicht eingehalten worden sei. Das Gesetz enthalte jedenfalls keine Bestimmung, die dies vorsehe. Die Verfahrensleitung im Schlichtungsverfahren obliege der Friedensrichterin analog Art. 124 ZPO. Dementsprechend entscheide diese auch über den Einbezug einer weiteren Partei in ein bereits eingeleitetes Schlichtungsverfahren. Diese Entscheidkompetenz sollte im späteren Gerichtsverfahren nur dann hinterfragt werden, wenn Verfahrensmängel eine Tragweite erreichen würden, die den Zweck des Schlichtungsverfahrens in Frage stellen würden. Lasse eine Friedensrichterin ohne Beachtung von Art. 83 ZPO einen Verfahrensbeitritt zu, sei zu fragen, ob dies die Ungültigkeit der Klagebewilligung wirklich rechtfertige. Wann dies der Fall sei, lasse sich weder der ZPO noch der Botschaft zur ZPO oder aus den Parlamentsdiskussionen erkennen. Aus der Gerichtspraxis lasse sich ableiten, dass die Ungültigkeit der Klagebewilligung insbesondere dann angenommen zu werden scheine, wenn Vorschriften, die den Aussöhnungszeck des Schlichtungsversuchs sicherstellen sollen, verletzt würden, wie etwa wenn die Schlichtungsbehörde offensichtlich unzuständig gewesen sei, wenn die Klagebewilligung erteilt werde, obschon der Kläger hätte persönlich erscheinen müssen, wenn die Schlichtungsbehörde keinen eigentlichen Schlichtungsversuch unternommen habe oder wenn die Schlichterin befangen gewesen sei. Vorliegend seien alle Parteien im Schlichtungsverfahren korrekt vorgeladen und rechtsgültig vertreten worden und die Friedensrichterin habe am 25. Februar 2022 einen den prozessualen Regeln in jeder Hinsicht entsprechenden Schlichtungsversuch unternommen, wenn auch letztlich erfolglos. Das Schlichtungsverfahren habe damit seinen Zweck erfüllt. Vor diesem Hintergrund sei es nicht gerechtfertigt und ein allfälliger Verstoss gegen Art. 83 ZPO analog nicht schwerwiegend genug, um die Ungültigkeit der Klagebewilligung anzunehmen. Im Ergebnis sei nicht davon auszugehen, dass der hier in Frage stehende Verfahrensfehler, zum Fehlen einer Prozessvoraussetzung geführt habe. Die Vorinstanz habe durch ihren Nichteintretensentscheid dementsprechend Bundesrecht verletzt. 6.2 Die Berufungsbeklagte entgegnete in ihrer Berufungsantwort, Art. 83 ZPO sei nicht beachtet worden, deshalb sei die Beklagte nicht Verfahrenspartei und auch nicht Partei der Schlichtung geworden. Ohne Schlichtung könne es vorliegend keine Klagebewilligung geben. Die ausgestellte Klagebewilligung, in welcher die Berufungsbeklagte fälschlicherweise als Partei genannt worden sei, sei deshalb ungültig. Damit fehle – in formeller Hinsicht – eine Prozessvoraussetzung. In materieller Hinsicht dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Klägerin eine Partei eingeklagt habe, die nicht Vertragspartner in Bezug auf die eingeklagte Forderung sei und deshalb auch nicht passivlegitimiert sei. Hätte die Friedensrichterin korrekt gehandelt und die Klagebewilligung nur gegen die C. AG ausgestellt, so wäre kein Nichteintretensentscheid ergangen, sondern die Klage wäre aus materiellen Gründen abgewiesen worden. 6.3 Wie bereits erwogen, werden mit der Rechtshängigkeit gemäss Art. 62 ZPO sowohl der Streitgegenstand als auch die Prozessparteien fixiert. Selbstredend hat ein Parteiwechsel nach Eintritt der Rechtshängigkeit ohne Einverständnis der betreffenden Gegenpartei stets zur Folge, dass für eine gegen deren Willen nachträglich ins Verfahren einbezogene beklagte Partei kein rechtsgültiges Schlichtungsverfahren und vor allem auch kein Schlichtungsversuch durchgeführt wurde. Insbesondere letzteres ist für das Schlichtungsverfahren derart zentral, dass eine unter den genannten Voraussetzungen ausgestellte Klagebewilligung stets ungültig ist. Die Frage der Gültigkeit einer Klagebewilligung ist zudem erst Prozessthema im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren. Der Entscheid der Schlichtungsbehörde, eine Partei in einer Klagebewilligung aufzuführen oder nicht, bindet das erkennende Gericht nicht. Dass eine gültige Klagebewilligung eine Prozessvoraussetzung darstellt und deren Bestand von Amtes wegen zu prüfen ist, wurde ebenfalls bereits erwähnt. Kommt hinzu, dass vorliegend der Versuch eines vorbehaltslosen Einbezugs der Berufungsbeklagten ins Verfahren erst nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung begehrt wurde, was wiederum zum Befund führt, dass kein gültiger Schlichtungsversuch unternommen wurde. Daraus folgt im Übrigen auch, wie die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort zutreffend angeführt hat, dass die Klagebewilligung, wäre sie von der Schlichtungsbehörde gesetzeskonform verfasst worden, nur gegen die C. AG hätte ausgestellt werden dürfen. Dies wiederum hätte bei Prosequierung dieser Klagebewilligung, weil die Berufungsbeklagte unstreitig Vertragspartnerin der Berufungsklägerin war, mangels Passivlegitimation der C. AG zur Abweisung der Klage geführt. Insoweit ist die Frage der Rechtsgültigkeit der Klagebewilligung keineswegs nur von untergeordneter Bedeutung. Dem Zivilkreisgericht, welches den prozessualen Mangel deshalb als schwer eingestuft und die Klagebewilligung für ungültig erklärt hat, ist nach Ansicht des Kantonsgerichts zu folgen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 7.1 Die Berufungsklägerin moniert im Weiteren eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz, indem diese zu Unrecht eine analoge Anwendung von Art. 63 ZPO auf den vorliegenden Fall verneint habe. Das Zivilkreisgericht gab im angefochtenen Entscheid den Wortlaut von Art. 63 ZPO wieder und erwog dazu unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass eine Rückdatierung der Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 ZPO voraussetze, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich bei einem unzuständigen Gericht eingegeben habe, im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreiche. Ferner bleibe der ursprüngliche Kläger grundsätzlich an den bislang vorgebrachten Prozessstoff und seine Klagebegehren gebunden. Dieses Recht, die Klage neu anzubringen, stehe dem Beklagten (recte: Kläger) nicht zu, falls die Rechtshängigkeit eingetreten sei und somit auch die Parteirollen fixiert worden seien. Inwieweit vorliegend Art. 63 ZPO Anwendung finden soll, war für die Vorinstanz nicht nachvollziehbar, zumal die Berufungsklägerin beim zuständigen Friedensrichteramt die richtige Verfahrensart gewählt und dadurch die Rechtshängigkeit begründet habe. Somit könne die Berufungsklägerin gar nicht von Art. 63 ZPO Gebrauch machen. Würde sie dies gleichwohl tun, müsste sie gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die ursprüngliche Rechtsschrift unverändert (resp. im Original) erneut (bei der zuständigen Behörde) einreichen, womit sie die C. AG wiederum als Beklagte bezeichnen müsste. Es verstehe sich von selbst, dass ein solches Folgeverfahren als vergeblich bezeichnet werden müsste. Das Vorbringen der Berufungsklägerin, wonach Art. 63 ZPO auch beim Fehlen anderer Prozessvoraussetzungen als die Zuständigkeit oder die Verfahrensart (Art. 139 aOR analog) anwendbar sein solle, widerspreche dem klaren Wortlaut von Art. 63 ZPO. Zudem finde der Standpunkt der Berufungsklägerin, wonach eine altrechtliche und somit aufgehobene Bestimmung des Obligationenrechts gleichwohl Anwendung finden soll, weder in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch in der herrschenden Lehre eine Stütze. 7.2 Die Berufungsklägerin führte in ihrer Berufung aus, der Nichteintretensentscheid des Zivilkreisgerichts habe zur Folge, dass die Berufungsklägerin gegen die Berufungsbeklagte vor dem Friedensrichteramt X. ein neues Schlichtungsverfahren einleiten und den gleichen Anspruch wie im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht nochmals geltend machen müsse. Am 25. März (recte: Februar) 2022 habe bereits eine Schlichtungsverhandlung zwischen den Parteien stattgefunden, ohne dass der Aussöhnungsversuch zu einer Einigung geführt hätte. Der Schlichtungsversuch als solcher könne daher nicht als inhaltlich mangelhaft angesehen werden, auch wenn man die formelle Einbeziehung der Berufungsbeklagten in das Schlichtungsverfahren als fehlerhaft betrachtete. Müsste die Berufungsklägerin erneut ein Schlichtungsverfahren einleiten, würde dies zu einem prozessualen Leerlauf führen, weil kein anderes Schlichtungsergebnis als nach der Verhandlung vom 25. März (recte: Februar) 2022 zu erwarten wäre. Vor diesem Hintergrund wäre ein Nichteintreten auf die vorliegende Klage wegen ungültiger Klagebewilligung überspitzt formalistisch und stellte damit eine Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 29 BV dar. Der allenfalls rein verfahrensrechtlich fehlerhafte Einbezug der Berufungsbeklagten in das Schlichtungsverfahren durch die Friedensrichterin rechtfertige es nicht, die daraufhin ergangene Klagebewilligung als ungültig zu betrachten. Im Weiteren ergebe sich die analoge Anwendbarkeit von Art. 63 ZPO auf den vorliegenden Fall aus dessen Entstehungsgeschichte. Ausgangspunkt sei Art. 139 aOR, auf den Art. 63 ZPO zurückgehe. Diese Bestimmung habe eine Frist von 60 Tagen zur erneuten Geltendmachung eines Anspruchs vorgesehen, wenn die Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts oder eines verbesserlichen Fehlers angebrachtermassen oder als vorzeitig zurückgewiesen worden sei und die Verjährung unterdessen eingetreten sei. Lehre und Rechtsprechung seien davon ausgegangen, dass ein verbesserlicher Fehler vorgelegen habe und Art. 139 aOR zur Anwendung komme, wenn auf eine Klage wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung nicht habe eingetreten werden können. Die «Nachfrist» habe der Gläubiger unter Art. 139 aOR also unabhängig davon erhalten, welche Prozessvoraussetzung fehlerhaft gewesen sei. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass in einem Folgeprozess Art. 63 ZPO (zumindest analog) anzuwenden wäre. Dieses historischteleologische Auslegungsergebnis habe die Vorinstanz zu Unrecht missachtet, obschon die Berufungsklägerin dazu in der Replik entsprechende Ausführungen gemacht habe. Dieses Auslegungsergebnis sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch mit dem Wortlaut von Art. 63 ZPO vereinbar. Die Bestimmung finde nach Abs. 2 Anwendung, wenn die Klage nicht im richtigen Verfahren erhoben worden sei. Damit möge zunächst die richtige Verfahrensart gemeint sein. Tatsächlich werfe die Vorinstanz der Berufungsklägerin aber vor und mache ihr zum Nachteil, dass sie die Berufungsbeklagte nicht in einem selbstständigen Schlichtungsverfahren eingeklagt habe. Damit werfe das Zivilkreisgericht der Berufungsklägerin vor, sie habe das Schlichtungsverfahren im falschen (Schlichtungs-)Verfahren, nämlich jenem zunächst gegenüber der C. AG initiierten, eingeleitet. Im Ergebnis stehe daher auch der Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 ZPO der Anwendung in einem Folgeprozess nicht entgegen. Damit die Rechtsfolge von Art. 63 ZPO ausgelöst werde, verlange das Bundesgericht, dass die gleiche Rechtsschrift fristgerecht im Original beim von der Klägerschaft zuständig gehaltenen Gericht bzw. Schlichtungsbehörde neu eingereicht werde. Die Pflicht, die gleiche Eingabe einzureichen, sei aber nicht Selbstzweck, sondern werde vom Bundesgericht verlangt, damit die Klägerschaft durch die Möglichkeit der Klageabänderung im neuen Verfahren nicht ungebührlich bevorteilt werde. Die Vorinstanz gehe sodann zu Unrecht davon aus, dass die Berufungsklägerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dasselbe Schlichtungsbegehren erneut einreichen müsse. Sie argumentiere, die Berufungsklägerin müsste das Schlichtungsbegehren nochmals gegen die C. AG richten, was sie daran hindere, die richtige Partei einzuklagen. Das sei unzutreffend. Wenn das Bundesgericht die Einreichung der ursprünglichen Klageschrift verlange, sei damit die von der Klägerin bei Gericht eingereichte Klageschrift gemeint. Die Klägerin könne in einem Folgeprozess ohne weiteres, gestützt auf die am 24. Juni 2022 beim Zivilkreisgericht eingereichte Klage die Schlichtung verlangen. 7.3 Die Berufungsbeklagte entgegnete in ihrer Berufungsantwort, die Berufungsklägerin habe eine nicht passiv legitimierte Partei eingeklagt, was mitnichten einen «bloss formellen Mangel», sondern einen gravierenden materiellen Mangel darstellen würde. Dass es in der Folge zu einer ungültigen Klagebewilligung gekommen sei, sei bloss die formelle Folge des materiellen Fehlgriffs der Gegenpartei. Im Weiteren sei das Argument des prozessualen Leerlaufs nicht stichhaltig. Nachdem die Forderung verjährt sei, werde es kein zweites Verfahren geben. Im Weiteren werde bestritten, dass bereits am 21. Dezember 2021 ein Anspruch gegen die Berufungsbeklagte geltend gemacht worden sei. Diese wurde erstmals mit Eingabe vom 28. Februar 2022 als Mitbeklagte genannt; zuvor sei sie – prozessual unzureichend – lediglich als «Eventualbeklagte» benannt worden. Schliesslich seien auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Anwendbarkeit von Art. 63 ZPO auf den vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. 7.4.1 Das Argument der Berufungsklägerin, die Durchführung eines neuerlichen Schlichtungsverfahrens führte, nachdem materiell ein Aussöhnungsversuch zwischen den rubrizierten Prozessparteien an der friedensrichterlichen Verhandlung vom 25. Februar 2022 unternommen worden sei, zu einem prozessualen Leerlauf, verfängt nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht. Dabei wird ausser Acht gelassen, dass die Berufungsbeklagte erst im Nachgang zu dieser Verhandlung vorbehaltslos ins Verfahren einbezogen werden sollte (vgl. Erwägung 5.4.3 hievor). Die Tatsache, dass sowohl die C. AG als auch die Berufungsbeklagte durch denselben Advokaten vertreten wurden, ändert nichts daran, dass im Namen der Berufungsbeklagten keine Schlichtung stattgefunden hat. Deren Rechtsvertreter hat gegen einen (Eventual-)Einbezug im Vorfeld der Verhandlung ausdrücklich opponiert. Ein prozessualer Leerlauf bei einem neuen, erstmaligen Schlichtungsverfahren mit der Berufungsbeklagten als beklagte Partei besteht nicht. Die Voraussetzungen für einen Parteiwechsel gemäss Art. 83 ZPO haben zu keiner Zeit bestanden. Das Zivilkreisgericht muss sich deshalb auch den Vorwurf des überspitzten Formalismus durch die Berufungsklägerin nicht gefallen lassen. Bezüglich behaupteter Rechtsverweigerung gelangt das Kantonsgericht zum selben Befund. Das Festhalten an der Voraussetzung eines durchgeführten Schlichtungsverfahrens für die Gültigkeit der Klagebewilligung trägt der Rechtswirklichkeit Rechnung. Die Rechtsfolge, dass eine ungültige Klagebewilligung wegen mangelhafter oder fehlender Schlichtung die Durchsetzung eines Anspruchs zufolge Verjährung verunmöglichen kann, ist de lege lata hinzunehmen. Der von der Berufungsklägerin zitierten Bundesgerichtsrechtsprechung ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, zumal dieser Punkt offengelassen wurde (BGE 149 III 12 E. 3.3.2). Die Berufung erweist sich somit punkto Rüge des überspitzten Formalismus bzw. der Rechtsverweigerung als unbegründet. 7.4.2 Auch für eine analoge Anwendung von Art. 63 ZPO besteht entgegen der Berufungsklägerin kein Raum. Abs. 1 dieser Bestimmung hält unter anderem fest: «Wird eine Eingabe, (…) auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit (…) dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht (…), so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung». Und Art. 63 Abs. 2 ZPO statuiert, dass Gleiches gilt, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde. Dass Art. 63 Abs. 1 und 2 ZPO auf den vorliegenden Fall unmittelbar anwendbar sein sollte, behauptet auch die Berufungsklägerin zurecht nicht. Die weiteren Ausführungen in der Berufung, weshalb eine analoge Anwendung zulässig sein sollte, überzeugen indessen ebenso wenig. Das Bundesgericht lässt für eine weitergehende Anwendbarkeit von Art. 63 ZPO, als sie sich aus dem klaren Wortlaut ergibt, keinen Spielraum. So stellt es klar, dass Art. 63 ZPO nur die fehlende Zuständigkeit und die Klageeinleitung im unrichtigen Verfahren erfasse, also weder das Fehlen anderer Prozessvoraussetzungen noch formelle Mängel der Eingabe (BGE 141 III 481 E. 3.2.4). Der Vorinstanz ist damit beizupflichten, dass der vorliegende Fall von Art. 63 ZPO nicht erfasst wird. 7.4.3 Auch die weitere Argumentation der Berufungsklägerin verfängt nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht. Dass für die Auslegung von Art. 63 ZPO hinsichtlich im Gesetzeswortlaut nicht genannter Fallkonstellationen auf ältere, mit dem Inkrafttreten der ZPO aufgehobene Bestimmungen abzustellen wäre, wie etwa aArt. 139 OR, trifft nicht zu und steht im Widerspruch zum abschliessend aufzufassenden Wortlaut von Art. 63 ZPO. Das Bundesgericht wies im durch die Berufungsklägerin zitierten Urteil einzig einleitend für die Beurteilung der Frage, ob Art. 63 ZPO die Neueinreichung der gleichen Eingabe beim zuständigen Gericht verlange, dass nebst dem Schrifttum zu Art. 63 ZPO selber auch die Literatur zu den Bestimmungen von Art. 34 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; AS 2000 2355), von aArt. 32 Abs. 3 SchKG sowie von aArt. 139 OR, die allesamt mit Inkrafttreten der ZPO aufgehoben worden seien, zu berücksichtigen sei (BGE 141 III 481 E. 3.2.2). In Abwägung der unterschiedlichen Lehrmeinungen kam das Bundesgericht zum überzeugenden Schluss, dass am neuen zuständigen Ort, sei es eine Schlichtungsbehörde oder ein Gericht, die identische Eingabe wie im Erstverfahren einzureichen sei (E. 3.2.4). Dass es im vom Bundesgericht beurteilten Fall im Ergebnis konkret um die Neueinreichung der gleichen Klage ging, ist dem Umstand geschuldet, dass es sich dort um eine Aberkennungsklage handelte, für welche bekanntlich kein Schlichtungsobligatorium besteht (Art. Art. 198 lit. e Ziff. 1 ZPO). Daraus kann die Berufungsklägerin indessen für den hier interessierenden Fall nichts für sich ableiten. Selbstverständlich wäre von ihr zu verlangen, dass sie das Schlichtungsgesuch vom 19. November 2021, welches notabene gegen die C. AG gerichtet ist, unverändert einzureichen hätte, um sich auf Art. 63 ZPO berufen zu können und eine rückwirkende Rechtshängigkeit zu erwirken. Soweit sie beabsichtigte, dieselbe Wirkung gegen die Berufungsbeklagte zu erzielen, um dem Risiko einer Verjährungseinrede zu entkommen, scheitert sie an der Voraussetzung, das identische Schlichtungsbegehren einreichen zu müssen. Die Berufung erweist sich demnach als unbegründet.

E. 8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 5. April 2024, mit welchem die Vorinstanz auf die Klage der Berufungsklägerin vom 24. Juni 2022 aufgrund einer ungültigen Klagebewilligung nicht eintrat, nicht zu beanstanden ist. Die Berufung vom 24. Juni 2024 ist abzuweisen, weil zur Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung nicht begründet wurde, inwiefern diese am Ergebnis des Erstinstanzentscheids etwas ändern würde. Die Gültigkeit der Klagebewilligung stellt eine Prozessvoraussetzung dar und das erkennende Gericht hat deren Bestand von Amtes wegen zu prüfen. Das Kantonsgericht teilt die Meinung der Vorinstanz, dass die Berufungsklägerin nach Rechtshängigkeit des Schlichtungsverfahrens einen Parteiwechsel vorgenommen hatte, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 83 ZPO erfüllt waren, was zur Ungültigkeit der Klagebewilligung geführt hat. Selbst wenn anstatt von einem Parteiwechsel von einem Parteibeitritt ausgegangen würde, wäre Art. 83 ZPO einschlägig und es fehlte an der erforderlichen Zustimmung durch die Gegenpartei, was ebenfalls zur Ungültigkeit der Klagpartei führte. Die Frage der Gültigkeit einer Klagebewilligung ist erst im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren Prozessthema. Der Entscheid der Schlichtungsbehörde, eine Partei in einer Klagebewilligung aufzuführen oder nicht, bindet das erkennende Gericht nicht. Als weiterer Ungültigkeitsgrund ist der fehlende Schlichtungsversuch mit der Berufungsbeklagten auf der Beklagtenseite anzuführen, zumal deren vorbehaltsloser Einbezug erst nach der Schlichtungsverhandlung vom 25. Februar 2022 durch die Anpassung der Rechtsbegehren gemäss Eingabe der Berufungsklägerin an das Friedensrichteramt X. vom 28. Februar 2022 erfolgte. Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass Art. 63 ZPO auf den vorliegenden Fall weder direkte noch analoge Anwendung finden kann.

E. 9 Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind deshalb der vollumfänglich unterlegenen Berufungsklägerin aufzuerlegen. Zudem hat diese der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Höhe der Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 96 ZPO bezüglich Gerichtskosten nach der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS BL 170.31) und für die Festsetzung einer Parteientschädigung nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS BL 178.112). Die Gebühr für den vorliegenden Rechtsmittelentscheid wird auf CHF 10'000.00 festgesetzt, was aufgrund des Streitwerts in Höhe von CHF 1'700’000.00 (vgl. E. 1 hievor) und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache als angemessen erscheint (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 3 und § 3 Abs. 1 GebT). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb das Kantonsgericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzt (§ 18 Abs. 1 TO). Gemäss § 2 Abs. 1 und 2 TO hat die Berechnung des Honorars grundsätzlich nach Streitwert zu erfolgen. Für das Rechtsmittelverfahren ist die Parteientschädigung sodann gemäss den §§ 7, 9 und 10 TO grundsätzlich nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Grundsätzen zu berechnen, beträgt allerdings nur 51 % bis 100 % des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge gemäss § 8 TO. Bei Prozesseinreden ist das Honorar zudem um mindestens 50% herabzusetzen (§ 13 TO). Das Grundhonorar in Prozessen mit einem Streitwert zwischen CHF 1'000'000.00 und CHF 2’000'000.00 liegt in einer Bandbreite von mindestens CHF 52’500.00 bis maximal CHF 82'500.00 (§ 7 Abs. 1 lit. j TO). Im vorliegenden Fall mit einem Streitwert von CHF 1'700’000.00 erachtet das Kantonsgericht unter Anwendung der genannten Parameter der TO eine Parteientschädigung von CHF 20'000.00 als angemessen. Ein Anlass für die Gewährung von Zuschlägen besteht nicht (§ 8 e contrario TO). Auslagenersatz wird mangels Parteiantrags und detaillierter Rechnungsstellung gemäss kantonsgerichtlicher Praxis nicht hinzugeschlagen. Ebenso wenig gilt es, sofern die Berufungsbeklagte für einen Leistungsbezug aus der Schweiz überhaupt mehrwertsteuerpflichtig sein sollte, mangels eines entsprechenden Antrags für die Parteientschädigung einen Mehrwertsteuerbetrag hinzuzurechnen (vgl. dazu ausführlich Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 2022 67 E. 11 mit Hinweis auf 400 19 196 E. 10.2).

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr von CHF 10'000.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 verrechnet.
  3. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 20'000.00 (exkl. Auslagen; und exkl. MWSt) zu bezahlen. Präsidentin Susanne Afheldt Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Weiterzug Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde erhoben (Verfahren Nr. 4A_251/2025).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 29. Oktober 2024 (400 24 155) Zivilprozessrecht Ein Parteiwechsel oder ein Parteibeitritt nach Einreichung des Schlichtungsgesuchs und damit nach Rechtshängigkeit des Schlichtungsverfahrens (Art. 62 ZPO) ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 ZPO möglich (E. 5.4.1 – 5.4.4); sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt – wie bspw. im vorliegenden Fall, in welchem das Einverständnis der Gegenpartei fehlte – ist die betreffende Klagebewilligung, die den Parteiwechsel trotzdem nachvollzieht, ungültig. Besetzung Präsidentin Susanne Afheldt, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Parteien A. Inc. , Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Rechtsanwalt Lars Gerspacher, und/oder Rechtsanwalt Dr. Roger Thalmann, gbf Rechtsanwälte AG, Hegibachstrasse 47, Postfach, 8032 Zürich, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B. Inc., Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Erbe, Elisabethenstrasse 30, Postfach 632, 4010 Basel, Beklagte und Berufungsbeklagte Gegenstand Forderung Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts West vom 5. April 2024 A. Im Rahmen mehrerer frachtvertraglicher Abreden verpflichtete sich die B. Inc. als Seefrachtführerin, unter anderem 9'048 Kartons mit Schuhen der A. Inc. in zehn Containern mit einem Containerschiff von Vietnam resp. China in die Vereinigten Staaten von Amerika nach Rancho Belago, Kalifornien, zu befördern. Unbestrittenermassen gingen auf der Reise neun von zehn Containern auf dem Pazifischen Ozean über Bord. Die Absenderin macht aus diesem Verlust eine Schadenersatzforderung geltend. Mit Gesuch vom 19. November 2021 leitete die A. Inc. mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika gegen die in X. (Kanton Basel-Landschaft, Schweiz) domizilierte C. AG beim Friedenrichtersamt in X. ein Schlichtungsverfahren ein mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 1'700'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 30. November 2020 zu bezahlen;

2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.» Am 21. Dezember 2021 reichte die Gesuchstellerin dem zuständigen Friedenrichteramt ein mit «Ergänzung zum Schlichtungsbegehren vom 19.11.2021» bezeichnetes Schreiben ein, in welchem sie neu nebst der C. AG als Beklagte 1 zusätzlich die B. Inc. als Beklagte 2 aufführte und zudem ihre Rechtsbegehren wie folgt ergänzte: «

3. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 1'700'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 30. November 2020 zu bezahlen;

4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (recte: Beklagten).» Mit Schreiben der Beklagten 1 und 2, vertreten durch Advokat Stephan Erbe, vom 11. Januar 2022, teilten diese der Schlichtungsbehörde die Bevollmächtigung des genannten Rechtsvertreters unter gleichzeitigem Hinweis mit, dass diese Eingabe weder als Einlassung noch als Anerkennung der Zulässigkeit der geänderten Rechtsbegehren verstanden werden dürfe. B. Die Schlichtungsverhandlung fand am 25. Februar 2022 statt. Im Nachgang zu dieser Verhandlung ohne Einigung unter den Parteien reichte die Gesuchstellerin dem Friedensrichteramt am 28. Februar 2022 ein mit dem Betreff «Verfahren 19/2021 – Präzisierung der Rechtsbegehren» versehenes Schreiben ein, mit welchem diese mit Bezugnahme auf die Schlichtungsverhandlung vom 25. Februar 2022 erklärte, der friedenrichterlichen Aufforderung zur Präzisierung der Rechtsbegehren wie folgt nachkommen zu wollen: «1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 1'700'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit 30. November 2020 zu bezahlen.

2. Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 1'700'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit 30. November 2020 zu bezahlen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 1 und/oder der Beklagten 2». Zudem ersuchte die Gesuchstellerin die Schlichtungsbehörde um Ausstellung der Klagebewilligung, was das Friedensrichteramt X. am 7. März 2022 auch befolgte, indem es die in der Eingabe der Gesuchstellerin vom 28. Februar 2022 formulierten Rechtsbegehren in die Klagebewilligung aufgenommen hat. C. Mit einer ausschliesslich gegen die B. lnc. (nachstehend: Beklagte) gerichteten Klage an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachstehend: Zivilkreisgericht oder Vorinstanz) vom 24. Juni 2022 begehrte die A. Inc. als Klägerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Lars Gerspacher und/oder Roger Thalmann, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von USD 1'789'838.04, eventualiter CHF 1'700'000.00, zuzüglich Zins von 5% seit 12. April 2021 zu bezahlen (Ziffer 1), eventualiter sei die Ersatzpflicht der Beklagten zuzüglich Zins festzusetzen (Ziffer 2); Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Ziffer 3). Die Beklagte, vertreten durch Advokat Stephan Erbe, erstattete ihre Klageantwort am 6. Juni 2023 und beantragte, es sei auf die Klage nicht einzutreten (Ziffer 1). Eventualiter sei diese abzuweisen (Ziffer 2); subeventualiter sei die Klage im Umfang von SZR 116'595.20 gutzuheissen und im darüber hinausgehenden Umfang abzuweisen (Ziffer 3); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin (Ziffer 4). In prozessualer Hinsicht beantragte sie eine Beschränkung des Prozesses auf die Frage des Parteiwechsels resp. der Gültigkeit der Klagebewilligung. Diesem Antrag entsprach die Vorinstanz nach eingeholter Stellungnahme der Klagepartei mit Verfügung vom 4. Juli 2023, indem sie das Verfahren vorerst auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung beschränkte. Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurden die Parteien auf den 5. April 2024 zur Hauptverhandlung vor die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts geladen. Mit Entscheid vom 5. April 2024 trat das Zivilkreisgericht auf die Klage vom 24. Juni 2022 nicht ein. Im Weiteren wurden der Klagpartei die Gerichtsgebühr von CHF 7'500.00, die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00 sowie die Übersetzungskosten von CHF 1'266.10 auferlegt und diese zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beklagte in der Höhe von CHF 31'850.00 (ohne MWSt) verpflichtet. D. Gegen diesen Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 5. April 2024 erhob die A. Inc. (fortan: Berufungsklägerin), vertreten durch die Rechtsanwälte Lars Gerspacher und/oder Roger Thalmann, am 24. Juni 2024 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (nachstehend: Kantonsgericht) Berufung und begehrte, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und es sei die Sache an das Zivilkreisgericht zurückzuweisen und dieses anzuweisen, auf die Klage mit Dossier Nr. 22 1535 V (recte: 150 22 1535 V) einzutreten (Rechtsbegehren 2); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Rechtsbegehren 3). Zur Begründung lässt die Berufungsklägerin im Wesentlichen ausführen, das Zivilkreisgericht sei vorliegend rechtswidrig nicht auf die Klage eingetreten. Das Verfahrens-recht lasse nach Sinn und Zweck den Beitritt einer weiteren Partei ins Schlichtungsverfahren so lange zu, als dies den Schlichtungszweck nicht vereiteln würde. Die Friedensrichterin habe die Beklagte somit zu Recht zur Sühneverhandlung vorgeladen. Das Zivilkreisgericht sei demnach fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Einbezug der Berufungsbeklagten in das Sühneverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 83 ZPO hätte erfolgen dürfen. Selbst wenn man aber mit der Vorinstanz von einem Verfahrensfehler ausginge, wäre dieser nicht schwerwiegend. Es rechtfertige sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, im vorliegenden Fall vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung auszugehen und die Klagebewilligung als ungültig zu bezeichnen. Der Nichteintretensentscheid sei daher rechtswidrig. Die Vorinstanz habe sodann Art. 29 BV unter zwei Gesichtspunkten verletzt, die sich danach unterscheiden, ob man davon ausgehe, dass die Klägerin ihren Anspruch wegen Verjährung bzw. Verwirkung in einem Folgeprozess nicht mehr durchsetzen können werde. Aus Sicht der Berufungsklägerin stehe Art. 63 ZPO der Verjährungseinrede bzw. dem Einwand der Verwirkung ihres Schadenersatzanspruchs entgegen. Der Nichteintretensentscheid führe daher zu einem prozessualen Leerlauf, weshalb der Entscheid der Vorinstanz gegen Art. 29 BV verstosse. Eine Verletzung von Art. 29 BV liege aber auch dann vor, wenn man entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin und mit der Vorinstanz davon ausgehe, dass Art. 63 ZPO in einem Folgeprozess nicht anwendbar wäre. Die Vorinstanz habe die Klagebewilligung als ungültig erachtet und es für folgerichtig gehalten, dass die Berufungsklägerin dementsprechend in einem Folgeprozess ihren Anspruch verliere. Die Vorinstanz habe keine sachlichen Gründe angeführt, die diese Härte gegenüber der Berufungsklägerin rechtfertigten. Ihre Auslegung zur Wirksamkeit der Klagebewilligung knüpfe an überspannte Voraussetzungen an deren Gültigkeit, was zu einer unsachgemässen Rechtsverweigerung gegenüber der Berufungsklägerin führe. Die Vorinstanz habe daher mit ihrem Nichteintretensentscheid das Rechtsverweigerungsverbot gemäss Art. 29 BV verletzt. E. Die Berufungsantwort der B. Inc. (Berufungsbeklagte), vertreten durch Advokat Stephan Erbe, mit welcher die Abweisung der Berufung beantragt wurde, datiert vom 24. Juli 2023 (recte: 2024). Diese wurde fälschlicherweise an das Zivilkreisgericht adressiert und von diesem zuständigkeitshalber an die Berufungsinstanz weitergeleitet. Zur Begründung liess die Berufungsbeklagte ausführen, die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin habe die falsche Beklagte eingeklagt und gebe diesen Fehler auch zu. Es wäre der Berufungsklägerin möglich gewesen, das Schlichtungsgesuch zurückzuziehen und gegen die richtige Beklagte ein neues Schlichtungsverfahren einzuleiten. Es sei für die Berufungsbeklagte nicht nachvollziehbar, weshalb dies unterblieben sei. Die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation sei materiellrechtlicher Natur. Die Berufungsklägerin beabsichtige, unter analoger Anwendung von Art. 63 ZPO einen materiellen Mangel beheben zu lassen, was dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung zuwiderlaufe. Zudem bekräftigte die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort ihre erstinstanzlich vorgetragene Einwendung, sie sei nicht rechtsgültig in das Verfahren einbezogen worden. Es habe mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 83 ZPO nie ein Parteiwechsel stattgefunden. F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 26. Juli 2024 wurde der Berufungsklägerin die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten vom 24. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das fakultative Replikrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geschlossen. Zugleich liess die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht die Akten bei der Richterschaft in Zirkulation setzen und stellte den Parteien den Berufungsentscheid der Dreierkammer auf Grundlage der Akten in Aussicht. Erwägungen 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat das Kantonsgericht die Berufung vom 24. Juni 2024 gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 5. April 2024 zu beurteilen, mit welchem die Vorinstanz auf die Klage vom 24. Juni 2022 nicht eingetreten war. Der auch für den vorliegenden Prozess relevante Streitwert in der Hauptsache, in welcher die Berufungsklägerin in Form einer Leistungsklage die Verurteilung der Berufungsbeklagten auf Bezahlung eines Betrages von USD 1'789'838.04, eventualiter CHF 1'700’000.00, nebst Zins begehrte, liegt weit über der für eine Berufung erforderlichen Grenze von CHF 10'000.00. Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 5. April 2025 wurde der Berufungsklägerin gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 24. Mai 2024 zugestellt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist endete somit unter Berücksichtigung der Verlängerung gemäss Art. 142 Abs. 2 ZPO bei Ablauf an einem Wochenendtag am 24. Juni 2024. Die am 24. Juni 2024 bei der Post zum Versand aufgegebene Berufung erfolgte somit fristgerecht (Art. 142 f. ZPO). Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsklägerin rügt mit ihrer Berufung vom 24. Juni 2024 eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, wonach in der angefochtenen Entscheidbegründung unerwähnt geblieben sei, dass die Kaufverträge, auf deren Grundlage die Berufungsklägerin die Schuhe erworben gehabt habe, jeweils die Incoterms-Klausel FOB enthalten hätten. Von der Vorinstanz unbeachtet sei auch geblieben, dass alle Konnossemente gemäss den auf der Rückseite abgedruckten Bedingungen in Ziff. 6.4.7 eine Klausel enthalten hätten, wonach der Frachtführer von jeglicher Haftung befreit sei, wenn nicht innerhalb von neun Monaten nach der Ablieferung der Güter oder dem Datum, an dem die Güter hätten entladen werden müssen, am richtigen Gerichtsstand Klage erhoben und der Frachtführer schriftlich davon in Kenntnis gesetzt werde. Schliesslich sei durch das Zivilkreisgericht sachverhaltlich nicht erhoben worden, dass die übriggebliebene Warenladung (ein Container des betreffenden Frachtschiffs («D. ») am Bestimmungshafen am 12. April 2021 gelöscht worden sei. In rechtlicher Hinsicht wird berufungsweise die Verletzung der Art. 63 ZPO analog (Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart) und Art. 83 ZPO (Parteiwechsel im Schlichtungsverfahren) sowie von Art. 29 Abs. 2 BV (Gehörsverletzung) durch die Vorinstanz gerügt. Zusammenfassend kann dementsprechend festgehalten werden, dass die erwähnten Rügen allesamt zulässige Berufungsgründe gemäss Art. 310 ZPO darstellen. Da auch die weiteren Formalien und Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO), insbesondere auch die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. 2.1 Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Neue rechtliche Begründungen sind von dieser Bestimmung nicht erfasst und können im kantonalen Berufungsverfahren sowie vor Bundesgericht unbeschränkt vorgebracht werden, was sich insbesondere aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ergibt (BGer 4A_519/2011 E. 2.1; BSK ZPO- Spühler , 2017, Art. 317 ZPO N 12; Reetz / Hilber in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. Aufl., 2025, Art. 317 ZPO N 31, 33; BK ZPO- Sterchi , 2012, Art. 317 ZPO N 3). Zum Vorbringen sog. unechter Noven, von Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln zu einem Sachverhalt, welcher sich bereits vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahren verwirklicht hat, ist zudem auf die strenge Praxis des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach der Rechtsmittelkläger die Gründe detailliert darzulegen hat, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. etwa BGE 143 III 43, E. 4.1). 2.2 Die Berufungsklägerin reichte mit ihrer Berufung ein neues Beweismittel ein, nämlich eine Hardcopy einer E-Mail der Friedensrichterin U. Roth an Rechtsanwalt Arikan vom 25. Februar 2022, mit welcher die Friedensrichterin an die Rechtsvertretung der Berufungsklägerin schrieb: «Sie stellten in der heutigen Schlichtungsverhandlung mündlich den Antrag, dass das Eventualbegehren (Ziff. 3) zum 2. Hauptbegehren erhoben wird. Bitte noch um einen kurzen schriftlichen Antrag; danach sende ich Ihnen eine entsprechende Klagebewilligung». Die Berufungsklägerin begründete die Einreichung dieser Urkunde im Rechtsmittelverfahren damit, dass für sie trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar gewesen sei, dass das Zivilkreisgericht die Klagebewilligung hinsichtlich des Zeitpunkts der Anpassung des Klagebegehrens missverstehen könnte. Da die Berufungsklägerin das Beweismittel ohne Verzug mit der Berufung vorbringe, seien die zeitlichen und sachlichen Anforderungen von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO für Noven erfüllt. Dem hat die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort widersprochen, indem sie die novenrechtliche Zulässigkeit der als Beilage 2 zur Berufung eingereichten E-Mail der Friedensrichterin bestritten hat. 2.3 Das Vorliegen der gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO ist, wo dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (BGer 4A_182/2019 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 141 III 159 E. 2.1, 140 III 227 E. 3.2; sowie 139 III 273 E. 2.1). Die Berufungsbeklagte bestritt die Rechtmässigkeit des Parteiwechsels bzw. die Gültigkeit der Klagebewilligung im erstinstanzlichen Verfahren bereits in ihrer Klageantwort vom 6. Juni 2023 ausdrücklich. Der Prozess wurde gemäss Art. 222 Abs. 3 ZPO zudem auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung beschränkt (Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 4. Juli 2023). Zudem führte die Vorinstanz zu diesem Thema einen doppelten Schriftenwechsel durch. Weil somit die Gültigkeit der Klagebewilligung zum zentralen Punkt erklärt wurde, ist für das Kantonsgericht die Argumentation der Berufungsklägerin nicht nachvollziehbar, wonach sie vor erster Instanz keinen Anlass zur Einreichung der fraglichen E-Mail vom 25. Februar 2022 gehabt habe. Das Gegenteil ist der Fall. Anders als von der Berufungsklägerin in der Berufung behauptet, geht es nicht um ein allfälliges Missverständnis der Vorinstanz hinsichtlich des Zeitpunkts der Anpassung des Klagebegehrens, sondern um die rechtliche Beurteilung, ob, und falls ja, zu welchem Zeitpunkt der Streitgegenstand samt Prozessparteien im Schlichtungsverfahren fixiert wird bzw. unter welchen Voraussetzungen im Schlichtungsverfahren ein Parteiwechsel möglich ist. Dies musste auch für die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin klar gewesen sein. Dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid zudem eine von der Berufungsklägerin abweichende Haltung einnehmen könnte, kam für diese somit auch nicht überraschend. Dementsprechend hätte die Berufungsklägerin sehr wohl Anlass für die Einreichung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweise im Erstinstanzverfahren gehabt, um ihren Standpunkt untermauern zu können. Die nachträgliche Einreichung der E-Mail vom 25. Februar 2022 im Berufungsverfahren erfolgt deshalb verspätet und kann in Nachachtung von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO bei der Entscheidfindung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht berücksichtigt werden. 3. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Nichteintretensentscheid unter Berücksichtigung des unter Lit. A und B eingangs dargelegten Sachverhalts zur Prozessgeschichte des Schlichtungsverfahrens zusammenfassend wie folgt: Für die Leistungsklage der Berufungsklägerin wäre ein Schlichtungsverfahren zwischen den rubrizierten Prozessparteien durchzuführen gewesen. Das vorliegend vorgelagerte Schlichtungsverfahren sei jedoch lediglich mit der Berufungsklägerin und der C. AG als Parteien geführt worden. Die Bestimmungen über den Parteiwechsel seien auch im Schlichtungsverfahren anwendbar und deren Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben. Der Klage sei folglich kein zwingender Schlichtungsversuch vorausgegangen. Die Prozessvoraussetzung der gültigen Klagebewilligung sei nicht erfüllt, weshalb auf die Klage nicht eingetreten werden könne. 4. Soweit die Berufungsklägerin eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im oben unter Ziffer 1 umschriebenen Sinne rügt, ist die Berufung unbegründet. Unabhängig davon, ob die berufungsweise behaupteten Mängel bei der Darstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz zutreffen oder nicht, hat die Berufungsklägerin nicht erklärt, inwiefern die nach ihrer Ansicht nach richtige und vollständige Sachverhaltserhebung am vorinstanzlichen Verfahrensausgang etwas ändern würde, nachdem das Zivilkreisgericht bei seiner Beurteilung und prozessrechtlichen Einordnung ausschliesslich auf die Geschehnisse des Schlichtungsverfahrens abgestellt hatte. Welche Incoterms bei den vertraglichen Abreden zwischen den Vertragsparteien zur Anwendung gelangen sollten und zu welchem Zeitpunkt der einzige übrig gebliebene Container im Bestimmungshafen vom Schiff entladen wurde, haben für die Gültigkeit der vorliegenden Klagebewilligung vom 7. März 2022 keine rechtliche Relevanz. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 5.1 Die Berufungsklägerin rügt die durch die Vorinstanz erklärte Anwendbarkeit von Art. 83 ZPO auf den vorliegenden Fall. Das Zivilkreisgericht erwog im angefochtenen Entscheid gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass Art. 83 ZPO auch im Schlichtungsverfahren gelte. Gemäss Art. 62 ZPO trete mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs die Rechtshängigkeit ein. Eine Folge der Rechtshängigkeit sei die Fixierung des Streitgegenstands und der Prozessparteien. Ein späterer Wechsel der Prozessparteien sei nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen gestützt auf Art. 83 ZPO möglich. Das Zivilkreisgericht verneinte für den vorliegenden Fall, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eines Parteiwechsels erfüllt seien. Zudem vertritt die Vorinstanz unter Hinweis auf die Literatur die Meinung, dass bei einem Parteibeitritt, sollte ein solcher vorliegen, die Voraussetzungen von Art. 83 ZPO genauso erfüllt sein müssten. Würde ein Parteibeitritt voraussetzungslos zugelassen, wäre damit faktisch die Möglichkeit eines Parteiwechsels unter Umgehung der Vorgaben nach Art. 83 ZPO geschützt, wenn eine Klagpartei in einem ersten Schritt die «richtige» Partei ins Verfahren einbeziehen könnte, um dann in einem zweiten Schritt die zuerst irrtümlich ins Recht gefasste Partei aus dem Verfahren zu entfernen. 5.2 Die Berufungsklägerin moniert, das Zivilkreisgericht lege Art. 83 ZPO so aus, dass dieser nicht nur Änderungen des Parteibestandes bei Rechtshängigkeit normiere, sondern auch die Voraussetzungen festhalte, unter denen im weiteren Verfahren zusätzliche Parteien beigezogen werden könnten, was sich indessen so weder aus dem Wortlaut von Art. 83 ZPO noch aus der von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung herleiten lasse. Aus Art. 83 ZPO würde sich nur der Grundsatz ableiten lassen, dass die ursprünglichen Parteien, d.h. diejenigen die sich im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gegenüber gestanden hätten, festgelegt sein sollen. Eine darüber hinausgehende Unveränderlichkeit der Parteiidentität für den gesamten Verfahrensablauf im Sinne eines Prozessgrundsatzes würde sich aus Art. 83 ZPO nicht entnehmen lassen. Dies ergebe sich auch aus der Nebenintervention (Art. 74 ff. ZPO) und der Streitverkündung (Art. 78 ff. ZPO), welche im laufenden Schlichtungsverfahren zulässig seien und damit den Parteibestand im Verfahren verändern würden. Diese Beispiele zeigten, dass sich eine für alle Verfahrensstadien geltende Parteifixierung, wie sie das Zivilkreisgericht erwogen habe, nicht aus dem Gesetz ableiten lasse. Die Vorinstanz wolle Art. 83 ZPO auf den Prozessbeitritt auch deshalb analog anwenden, um die Umgehung dieser Bestimmung mittels Prozessbeitritts zu verhindern, ohne darzutun, welche Interessen durch Art. 83 ZPO geschützt würden und wie diese umgangen werden könnten. Eine Umgehung sei auch nicht ersichtlich, wie insbesondere ein Blick auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Ansprüche gegen die ursprüngliche Partei einerseits und die beitretende Gegenpartei andererseits zeigen würde. Bei einem Parteiwechsel trete die neue Partei an die Stelle der alten. Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ändere sich nicht. Im Falle des Beitritts einer weiteren Partei, z.B. in ein laufendes Schlichtungsverfahren, trete die Rechtshängigkeit des Anspruchs gegenüber dieser Partei erst zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs ein. Eine Umgehung im Sinne des Zivilkreisgerichts könnte nur dann angenommen werden, wenn die Rechtshängigkeit des zweiten Gesuchs auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Verfahrenseinleitung zurückbezogen würde. Dies sei aber nicht der Fall, und es zeige sich damit auch, dass keine Notwendigkeit bestehe, den Prozessbeitritt an die Voraussetzungen des Parteiwechsels zu knüpfen. Das Gesetz regle den Patreibeitritt nicht. Die Zulässigkeit eines solchen Beitritts sei im Schlichtungsverfahren zu bejahen, solange nicht die Interessen der Gegenpartei verletzt würden oder der Zweck des Verfahrens gestört werde. Insofern rechtfertige es sich, bei der Frage des zulässigen Prozessbeitritts danach zu unterscheiden, ob es sich um einen Beitritt zu einem Schlichtungsverfahren oder zu einem Gerichtsverfahren handle. Durch die nachträgliche Einbeziehung der B. Inc. in das Schlichtungsverfahren seien die Interessen keiner der beiden Parteien berührt worden. Das Schlichtungsverfahren habe stattgefunden und es habe seinen Zweck erfüllt. Es bestehe kein Grund, den nachträglichen Beitritt der Berufungsbeklagten zum Schlichtungsverfahren als unzulässig anzusehen. Das Zivilkreisgericht habe durch die analoge Anwendung von Art. 83 ZPO im vorliegenden Fall Bundesrecht verletzt, indem es den Beitritt der Berufungsbeklagten zum Schlichtungsverfahren als unzulässig eingestuft habe. Die Klagebewilligung sei entgegen der Vorinstanz gültig und der Nichteintretensentscheid dementsprechend rechtswidrig. 5.3 Die Berufungsbeklagte hielt in ihrer Berufungsantwort dagegen, die Berufungsklägerin habe unstreitigerweise ihr Schlichtungsgesuch nur gegen die C. AG in X. eingereicht, die anschliessende Klage jedoch gegen die B. Inc., erhoben. Sie habe somit die Partei ausgewechselt. Von einem Parteibeitritt könne nicht die Rede sein. Es gehe deshalb nicht um eine analoge, sondern um eine direkte Anwendung von Art. 83 ZPO. Die Voraussetzungen nach dieser Bestimmung seien im vorliegenden Fall, wie das Zivilkreisgericht zurecht erkannt habe, nicht gegeben, da die Berufungsbeklagte dem Wechsel nie zugestimmt habe. 5.4.1 Wie bereits erwogen, stellt das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO eine Prozessvoraussetzung dar. Unstreitig ist sodann in sachverhaltlicher Hinsicht, dass die Berufungsklägerin ihr Schlichtungsgesuch vom 19. November 2021 zunächst ausschliesslich gegen die C. AG gerichtet hatte. Mit einer Ergänzung zum Schlichtungsgesuch stellte die Berufungsklägerin ein zusätzliches Eventualklagebegehren, welches sie nun neu und ausschliesslich gegen die B. Inc. als Beklagte 2 und Berufungsbeklagte richtete (Eingabe der Berufungsklägerin an die Schlichtungsbehörde vom 21. Dezember 2021). Die Berufungsbeklagte teilte der Schlichtungsbehörde mit Eingabe vom 11. Januar 2022 die Bevollmächtigung ihres Rechtsvertreters mit, welcher mit demjenigen der C. AG identisch war und stellte zugleich klar, dass damit keine Einlassung auf das Verfahren und auch keine Anerkennung der Zulässigkeit der geänderten Rechtsbegehren verbunden sei. Auf diesem Aktenstand wurde am 25. Februar 2022 die Schlichtungsverhandlung durchgeführt. Erst im Nachgang zu diesem ergebnislosen Schlichtungsversuch bat die Berufungsklägerin die Schlichtungsbehörde im Hinblick auf die Ausstellung einer Klagebewilligung zwei unabhängige Klagebegehren, eines gegen die C. AG als Beklagte 1 und eines gegen die Berufungsbeklagte als Beklagte 2, jeweils auf Bezahlung eines Betrages von CHF 1'700'000.00 nebst Zins und unter o/e-Kostenfolge entgegenzunehmen. Die Friedensrichterin folgte diesem Ersuchen und gab diese zuletzt genannten Rechtsbegehren in der Klagebewilligung vom 7. März 2022 unter Aufführung der genannten Beklagten 1 und 2 im Rubrum wieder. 5.4.2 Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Wo dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, ist das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen hat (BGer 4A_182/2019; BGE 141 III 159 E. 2.1; 140 III 227 E. 3.2; 139 III 273 E. 2.1). Die Berufungsklägerin hätte im vorliegenden Fall aufgrund des ausländischen Sitzes der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten können. Trotz dem Fehlen eines umfassenden Schlichtungsobligatoriums, kann die Berufungsklägerin aus diesem Umstand allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie, wie vorliegend erfolgt, nicht auf eine Schlichtung verzichtet hat. Die qualitativen Anforderungen an das gesamte Schlichtungsverfahren, insbesondere bezüglich Pflicht zur Durchführung einer Schlichtungsverhandlung, zur Vornahme eines Schlichtungsversuchs und – bei fehlender Einigung – zur Ausstellung einer Klagebewilligung, sind in einem solchen Fall nicht herabgesetzt, sondern sind die gleichen, wie bei Verfahren, welche unter das strikte Schlichtungsobligatorium nach der ZPO fallen (Art. 197 ZPO und Art. 198 ZPO e contrario; vgl. zudem sinngemäss BGE 149 III 12 E. 3.1.4). 5.4.3 Bei genauer Betrachtung lässt sich die Klagebewilligung vom 7. März 2022, soweit sie sich auf das Rechtsbegehren gegen die Beklagte 2 und Berufungsbeklagte bezieht, nicht auf ein gesetzeskonformes Schlichtungsverfahren abstützen. Die Berufungsbeklagte wurde erst vorbehaltslos als beklagte Partei ins Recht gefasst, nachdem die Schlichtungsverhandlung vom 25. Februar 2022 bereits stattgefunden hatte. Noch an der friedensrichterlichen Verhandlung wurde sie nur als Eventualbeklagte, also unter einem Vorbehalt, geführt. Was darunter genau zu verstehen ist, erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht, zumal es sich bei den betreffenden Begehren offensichtlich nicht um ein zulässiges Haupt- und ein Eventualbzw. Unterbegehren gegen dieselbe Partei handelt, so dass nicht ohne weiteres von einer Abhängigkeit zwischen der Klage gegen die Beklagte 1 und der Eventualklage gegen die Beklagte 2 ausgegangen werden kann. Damit war nicht klar ob bzw. unter welchen Bedingungen die Berufungsbeklagte nach den Rechtsbegehren der Berufungsklägerin gemäss Aktenstand bis zum Abschluss der Schlichtungsverhandlung ins Recht gefasst werden sollte. Auch steht fest, dass sich die Berufungsbeklagte der Ergänzung der Begehren bereits mit Eingabe vom 11. Januar 2022 im Vorfeld der Verhandlung vom 25. Februar 2022 widersetzt hatte. Dies führt dazu, dass für das letztlich in die Klagebewilligung vom 7. März 2022 aufgenommene Rechtsbegehren kein rechtsgenügliches Schlichtungsverfahren und vor allem kein zwingender Schlichtungsversuch vorausgegangen ist. Die Klagebewilligung vom 7. März 2022 erweist sich damit für die gegen die Beklagte 2 bei der Vorinstanz eingereichte Klage vom 24. Juni 2022 als ungültig. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist deshalb bereits aus diesem Grund nicht zu beanstanden. 5.4.4 Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches begründet die Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Prozessual hat sie unter anderem die Wirkung, dass der Streitgegenstand und die Prozessparteien fixiert werden. Änderungen daran sind nur noch unter eingeschränkten, durch das Gesetz vorgesehene Voraussetzungen möglich. Damit bleibt das Verfahren grundsätzlich an die ursprünglichen Parteien gebunden und Tatsachen, welche sich nach Eintritt der Rechtshängigkeit ereignen, haben keinen Einfluss auf die Person der Parteien (BGer 4A_357/2016 E. 3.1.3.1 in Pra 107 (108) Nr. 46 mit Hinweis auf BGer 4A_560/2015 E. 4.1.2 und 4A_385/2014 E. 4.1 ihrerseits mit weiteren Hinweisen). Findet nach Eintritt der Rechtshängigkeit ein Parteiwechsel statt, ist dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 ZPO zulässig ( Schrank , Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, N 587). Nach besagter Bestimmung ist ein Parteiwechsel ohne Veräusserung des Streitobjekts nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Bei einem Parteibeitritt tritt zu einer bisherigen Partei mindestens eine zusätzliche Hauptpartei an die Seite der erstgenannten hinzu, ohne dass die andere (Haupt- oder Neben-) Partei aus dem Verfahren ausscheidet. Die Schweizerische Zivilprozessordnung äussert sich nicht ausdrücklich zu einem solchen Parteibeitritt. Gemäss kantonaler Rechtsprechung und Doktrin bedarf ein solcher Parteibeitritt in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4 ZPO genauso der Zustimmung der Gegenpartei wie ein Parteiwechsel. Liegt keine Zustimmung vor, ist auch ein Parteibeitritt ausgeschlossen. Immerhin könnte ein Ersuchen um zusätzliche Aufführung einer (beklagten) Partei unabhängig vom Vorliegen einer Zustimmung durch die Gegenpartei auch als neues Schlichtungsgesuch interpretiert werden, dessen prozessuale und materiellrechtliche Wirkungen erst im Zeitpunkt des modifizierten Gesuchs eintreten (Kantonsgericht Graubünden: KG GR ZK1 20 176 E. 4.3.2.; Handelsgericht Aargau HG AG HSU.2021.4 E. 1.1.2; Kantonsgericht Schwyz KG SZ ZK2 2017 42 E. 2 b) aa); Stalder , in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], 4. Aufl. 2025, Art. 83 ZPO N 13; Schrank a.a.O.). Bezogen auf den vorliegenden Fall ist von einem materiellen Parteiwechsel ohne Zustimmung der Berufungsbeklagten auszugehen. Nach eingeleitetem Schlichtungsverfahren, welches im betreffenden Schlichtungsgesuch ausschliesslich die C. AG als Beklagte aufführte und den beiden prozessualen Zwischenschritten mit der «Ergänzung» bzw. «Präzisierung» des Schlichtungsgesuchs vom 21. Dezember 2021 und 28. Februar 2022, in welchen die Berufungsbeklagte der erstgenannten Beklagten zur Seite gestellt werden sollte, reichte die Berufungsklägerin ihre Klage am 24. Juni 2022 nur noch gegen die Berufungsbeklagte bei der Vorinstanz ein. Eine Zustimmung der Berufungsbeklagten wird seitens der Berufungsklägerin weder behauptet noch ist eine solche aktenkundig. Der Parteiwechsel lässt sich mit Art. 83 Abs. 4 ZPO nicht vereinbaren. Trotzdem führte die Schlichtungsbehörde nebst der C. AG auch die Berufungsbeklagte in der Klagebewilligung vom 7. März 2022 auf. Dies, nachdem die zuständige Friedensrichterin durch die Berufungsklägerin ausdrücklich darum ersucht wurde. Will man im Vorgehen der Berufungsklägerin nicht einen Parteiwechsel, sondern einen Parteibeitritt oder eine Erweiterung des Verfahrens auf der Beklagtenseite sehen, ist die Klagebewilligung vom 7. März 2022 auch unter diesem Blickwinkel rechtsfehlerhaft verfasst und deshalb ungültig; dies aus einer analogen Anwendung von Art. 83 Abs. 4 ZPO mangels Zustimmung der Berufungsbeklagten. Unabhängig vom Vorliegen der Zustimmung der Berufungsbeklagten hätte die Friedensrichterin zudem auch ein neues Schlichtungsverfahren gegen die Berufungsbeklagte eröffnen können, wozu sie indessen keinen Anlass hatte, nachdem die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin gemäss ihren Rechtsbegehren in der Eingabe vom 28. Februar 2022 sowohl die C. AG als auch die Berufungsbeklagte ins Recht gefasst wissen wollte und um Zustellung einer entsprechenden Klagebewilligung ersuchte. Die antragsgemäss ausgestellte Klagebewilligung führt nun fälschlicherweise als Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens den 19. November 2021 auf, was nur für das Schlichtungsgesuch gegen die C. AG zutrifft. Soweit die Ergänzung des Schlichtungsgesuchs vom 28. Februar 2022 als neues Begehren im Sinne von Art. 202 ZPO gegen die Berufungsbeklagte aufgefasst wird, müsste in der Klagebewilligung der 28. Februar 2022 als Einleitungsdatum angegeben werden. Die Klagebewilligung vom 7. März 2022 erweist sich deshalb auch aus diesem Grund als mangelhaft. Zusammenfassend lässt sich so oder anders festhalten, dass das Kantonsgericht zum selben Befund wie die Vorinstanz gelangt, nämlich, dass die Klagebewilligung vom 7. März 2022 insofern ungültig ist, als sie die Berufungsklägerin nicht zur Klageerhebung gegen die Berufungsbeklagte berechtigte (Art. 209 Abs. 3 ZPO). 6.1 Im Weiteren rügt die Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb eine Prozessvoraussetzung fehle, wenn Art. 83 ZPO im Schlichtungsverfahren nicht eingehalten worden sei. Das Gesetz enthalte jedenfalls keine Bestimmung, die dies vorsehe. Die Verfahrensleitung im Schlichtungsverfahren obliege der Friedensrichterin analog Art. 124 ZPO. Dementsprechend entscheide diese auch über den Einbezug einer weiteren Partei in ein bereits eingeleitetes Schlichtungsverfahren. Diese Entscheidkompetenz sollte im späteren Gerichtsverfahren nur dann hinterfragt werden, wenn Verfahrensmängel eine Tragweite erreichen würden, die den Zweck des Schlichtungsverfahrens in Frage stellen würden. Lasse eine Friedensrichterin ohne Beachtung von Art. 83 ZPO einen Verfahrensbeitritt zu, sei zu fragen, ob dies die Ungültigkeit der Klagebewilligung wirklich rechtfertige. Wann dies der Fall sei, lasse sich weder der ZPO noch der Botschaft zur ZPO oder aus den Parlamentsdiskussionen erkennen. Aus der Gerichtspraxis lasse sich ableiten, dass die Ungültigkeit der Klagebewilligung insbesondere dann angenommen zu werden scheine, wenn Vorschriften, die den Aussöhnungszeck des Schlichtungsversuchs sicherstellen sollen, verletzt würden, wie etwa wenn die Schlichtungsbehörde offensichtlich unzuständig gewesen sei, wenn die Klagebewilligung erteilt werde, obschon der Kläger hätte persönlich erscheinen müssen, wenn die Schlichtungsbehörde keinen eigentlichen Schlichtungsversuch unternommen habe oder wenn die Schlichterin befangen gewesen sei. Vorliegend seien alle Parteien im Schlichtungsverfahren korrekt vorgeladen und rechtsgültig vertreten worden und die Friedensrichterin habe am 25. Februar 2022 einen den prozessualen Regeln in jeder Hinsicht entsprechenden Schlichtungsversuch unternommen, wenn auch letztlich erfolglos. Das Schlichtungsverfahren habe damit seinen Zweck erfüllt. Vor diesem Hintergrund sei es nicht gerechtfertigt und ein allfälliger Verstoss gegen Art. 83 ZPO analog nicht schwerwiegend genug, um die Ungültigkeit der Klagebewilligung anzunehmen. Im Ergebnis sei nicht davon auszugehen, dass der hier in Frage stehende Verfahrensfehler, zum Fehlen einer Prozessvoraussetzung geführt habe. Die Vorinstanz habe durch ihren Nichteintretensentscheid dementsprechend Bundesrecht verletzt. 6.2 Die Berufungsbeklagte entgegnete in ihrer Berufungsantwort, Art. 83 ZPO sei nicht beachtet worden, deshalb sei die Beklagte nicht Verfahrenspartei und auch nicht Partei der Schlichtung geworden. Ohne Schlichtung könne es vorliegend keine Klagebewilligung geben. Die ausgestellte Klagebewilligung, in welcher die Berufungsbeklagte fälschlicherweise als Partei genannt worden sei, sei deshalb ungültig. Damit fehle – in formeller Hinsicht – eine Prozessvoraussetzung. In materieller Hinsicht dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Klägerin eine Partei eingeklagt habe, die nicht Vertragspartner in Bezug auf die eingeklagte Forderung sei und deshalb auch nicht passivlegitimiert sei. Hätte die Friedensrichterin korrekt gehandelt und die Klagebewilligung nur gegen die C. AG ausgestellt, so wäre kein Nichteintretensentscheid ergangen, sondern die Klage wäre aus materiellen Gründen abgewiesen worden. 6.3 Wie bereits erwogen, werden mit der Rechtshängigkeit gemäss Art. 62 ZPO sowohl der Streitgegenstand als auch die Prozessparteien fixiert. Selbstredend hat ein Parteiwechsel nach Eintritt der Rechtshängigkeit ohne Einverständnis der betreffenden Gegenpartei stets zur Folge, dass für eine gegen deren Willen nachträglich ins Verfahren einbezogene beklagte Partei kein rechtsgültiges Schlichtungsverfahren und vor allem auch kein Schlichtungsversuch durchgeführt wurde. Insbesondere letzteres ist für das Schlichtungsverfahren derart zentral, dass eine unter den genannten Voraussetzungen ausgestellte Klagebewilligung stets ungültig ist. Die Frage der Gültigkeit einer Klagebewilligung ist zudem erst Prozessthema im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren. Der Entscheid der Schlichtungsbehörde, eine Partei in einer Klagebewilligung aufzuführen oder nicht, bindet das erkennende Gericht nicht. Dass eine gültige Klagebewilligung eine Prozessvoraussetzung darstellt und deren Bestand von Amtes wegen zu prüfen ist, wurde ebenfalls bereits erwähnt. Kommt hinzu, dass vorliegend der Versuch eines vorbehaltslosen Einbezugs der Berufungsbeklagten ins Verfahren erst nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung begehrt wurde, was wiederum zum Befund führt, dass kein gültiger Schlichtungsversuch unternommen wurde. Daraus folgt im Übrigen auch, wie die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort zutreffend angeführt hat, dass die Klagebewilligung, wäre sie von der Schlichtungsbehörde gesetzeskonform verfasst worden, nur gegen die C. AG hätte ausgestellt werden dürfen. Dies wiederum hätte bei Prosequierung dieser Klagebewilligung, weil die Berufungsbeklagte unstreitig Vertragspartnerin der Berufungsklägerin war, mangels Passivlegitimation der C. AG zur Abweisung der Klage geführt. Insoweit ist die Frage der Rechtsgültigkeit der Klagebewilligung keineswegs nur von untergeordneter Bedeutung. Dem Zivilkreisgericht, welches den prozessualen Mangel deshalb als schwer eingestuft und die Klagebewilligung für ungültig erklärt hat, ist nach Ansicht des Kantonsgerichts zu folgen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 7.1 Die Berufungsklägerin moniert im Weiteren eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz, indem diese zu Unrecht eine analoge Anwendung von Art. 63 ZPO auf den vorliegenden Fall verneint habe. Das Zivilkreisgericht gab im angefochtenen Entscheid den Wortlaut von Art. 63 ZPO wieder und erwog dazu unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass eine Rückdatierung der Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 ZPO voraussetze, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich bei einem unzuständigen Gericht eingegeben habe, im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreiche. Ferner bleibe der ursprüngliche Kläger grundsätzlich an den bislang vorgebrachten Prozessstoff und seine Klagebegehren gebunden. Dieses Recht, die Klage neu anzubringen, stehe dem Beklagten (recte: Kläger) nicht zu, falls die Rechtshängigkeit eingetreten sei und somit auch die Parteirollen fixiert worden seien. Inwieweit vorliegend Art. 63 ZPO Anwendung finden soll, war für die Vorinstanz nicht nachvollziehbar, zumal die Berufungsklägerin beim zuständigen Friedensrichteramt die richtige Verfahrensart gewählt und dadurch die Rechtshängigkeit begründet habe. Somit könne die Berufungsklägerin gar nicht von Art. 63 ZPO Gebrauch machen. Würde sie dies gleichwohl tun, müsste sie gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die ursprüngliche Rechtsschrift unverändert (resp. im Original) erneut (bei der zuständigen Behörde) einreichen, womit sie die C. AG wiederum als Beklagte bezeichnen müsste. Es verstehe sich von selbst, dass ein solches Folgeverfahren als vergeblich bezeichnet werden müsste. Das Vorbringen der Berufungsklägerin, wonach Art. 63 ZPO auch beim Fehlen anderer Prozessvoraussetzungen als die Zuständigkeit oder die Verfahrensart (Art. 139 aOR analog) anwendbar sein solle, widerspreche dem klaren Wortlaut von Art. 63 ZPO. Zudem finde der Standpunkt der Berufungsklägerin, wonach eine altrechtliche und somit aufgehobene Bestimmung des Obligationenrechts gleichwohl Anwendung finden soll, weder in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch in der herrschenden Lehre eine Stütze. 7.2 Die Berufungsklägerin führte in ihrer Berufung aus, der Nichteintretensentscheid des Zivilkreisgerichts habe zur Folge, dass die Berufungsklägerin gegen die Berufungsbeklagte vor dem Friedensrichteramt X. ein neues Schlichtungsverfahren einleiten und den gleichen Anspruch wie im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht nochmals geltend machen müsse. Am 25. März (recte: Februar) 2022 habe bereits eine Schlichtungsverhandlung zwischen den Parteien stattgefunden, ohne dass der Aussöhnungsversuch zu einer Einigung geführt hätte. Der Schlichtungsversuch als solcher könne daher nicht als inhaltlich mangelhaft angesehen werden, auch wenn man die formelle Einbeziehung der Berufungsbeklagten in das Schlichtungsverfahren als fehlerhaft betrachtete. Müsste die Berufungsklägerin erneut ein Schlichtungsverfahren einleiten, würde dies zu einem prozessualen Leerlauf führen, weil kein anderes Schlichtungsergebnis als nach der Verhandlung vom 25. März (recte: Februar) 2022 zu erwarten wäre. Vor diesem Hintergrund wäre ein Nichteintreten auf die vorliegende Klage wegen ungültiger Klagebewilligung überspitzt formalistisch und stellte damit eine Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 29 BV dar. Der allenfalls rein verfahrensrechtlich fehlerhafte Einbezug der Berufungsbeklagten in das Schlichtungsverfahren durch die Friedensrichterin rechtfertige es nicht, die daraufhin ergangene Klagebewilligung als ungültig zu betrachten. Im Weiteren ergebe sich die analoge Anwendbarkeit von Art. 63 ZPO auf den vorliegenden Fall aus dessen Entstehungsgeschichte. Ausgangspunkt sei Art. 139 aOR, auf den Art. 63 ZPO zurückgehe. Diese Bestimmung habe eine Frist von 60 Tagen zur erneuten Geltendmachung eines Anspruchs vorgesehen, wenn die Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts oder eines verbesserlichen Fehlers angebrachtermassen oder als vorzeitig zurückgewiesen worden sei und die Verjährung unterdessen eingetreten sei. Lehre und Rechtsprechung seien davon ausgegangen, dass ein verbesserlicher Fehler vorgelegen habe und Art. 139 aOR zur Anwendung komme, wenn auf eine Klage wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung nicht habe eingetreten werden können. Die «Nachfrist» habe der Gläubiger unter Art. 139 aOR also unabhängig davon erhalten, welche Prozessvoraussetzung fehlerhaft gewesen sei. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass in einem Folgeprozess Art. 63 ZPO (zumindest analog) anzuwenden wäre. Dieses historischteleologische Auslegungsergebnis habe die Vorinstanz zu Unrecht missachtet, obschon die Berufungsklägerin dazu in der Replik entsprechende Ausführungen gemacht habe. Dieses Auslegungsergebnis sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch mit dem Wortlaut von Art. 63 ZPO vereinbar. Die Bestimmung finde nach Abs. 2 Anwendung, wenn die Klage nicht im richtigen Verfahren erhoben worden sei. Damit möge zunächst die richtige Verfahrensart gemeint sein. Tatsächlich werfe die Vorinstanz der Berufungsklägerin aber vor und mache ihr zum Nachteil, dass sie die Berufungsbeklagte nicht in einem selbstständigen Schlichtungsverfahren eingeklagt habe. Damit werfe das Zivilkreisgericht der Berufungsklägerin vor, sie habe das Schlichtungsverfahren im falschen (Schlichtungs-)Verfahren, nämlich jenem zunächst gegenüber der C. AG initiierten, eingeleitet. Im Ergebnis stehe daher auch der Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 ZPO der Anwendung in einem Folgeprozess nicht entgegen. Damit die Rechtsfolge von Art. 63 ZPO ausgelöst werde, verlange das Bundesgericht, dass die gleiche Rechtsschrift fristgerecht im Original beim von der Klägerschaft zuständig gehaltenen Gericht bzw. Schlichtungsbehörde neu eingereicht werde. Die Pflicht, die gleiche Eingabe einzureichen, sei aber nicht Selbstzweck, sondern werde vom Bundesgericht verlangt, damit die Klägerschaft durch die Möglichkeit der Klageabänderung im neuen Verfahren nicht ungebührlich bevorteilt werde. Die Vorinstanz gehe sodann zu Unrecht davon aus, dass die Berufungsklägerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dasselbe Schlichtungsbegehren erneut einreichen müsse. Sie argumentiere, die Berufungsklägerin müsste das Schlichtungsbegehren nochmals gegen die C. AG richten, was sie daran hindere, die richtige Partei einzuklagen. Das sei unzutreffend. Wenn das Bundesgericht die Einreichung der ursprünglichen Klageschrift verlange, sei damit die von der Klägerin bei Gericht eingereichte Klageschrift gemeint. Die Klägerin könne in einem Folgeprozess ohne weiteres, gestützt auf die am 24. Juni 2022 beim Zivilkreisgericht eingereichte Klage die Schlichtung verlangen. 7.3 Die Berufungsbeklagte entgegnete in ihrer Berufungsantwort, die Berufungsklägerin habe eine nicht passiv legitimierte Partei eingeklagt, was mitnichten einen «bloss formellen Mangel», sondern einen gravierenden materiellen Mangel darstellen würde. Dass es in der Folge zu einer ungültigen Klagebewilligung gekommen sei, sei bloss die formelle Folge des materiellen Fehlgriffs der Gegenpartei. Im Weiteren sei das Argument des prozessualen Leerlaufs nicht stichhaltig. Nachdem die Forderung verjährt sei, werde es kein zweites Verfahren geben. Im Weiteren werde bestritten, dass bereits am 21. Dezember 2021 ein Anspruch gegen die Berufungsbeklagte geltend gemacht worden sei. Diese wurde erstmals mit Eingabe vom 28. Februar 2022 als Mitbeklagte genannt; zuvor sei sie – prozessual unzureichend – lediglich als «Eventualbeklagte» benannt worden. Schliesslich seien auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Anwendbarkeit von Art. 63 ZPO auf den vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. 7.4.1 Das Argument der Berufungsklägerin, die Durchführung eines neuerlichen Schlichtungsverfahrens führte, nachdem materiell ein Aussöhnungsversuch zwischen den rubrizierten Prozessparteien an der friedensrichterlichen Verhandlung vom 25. Februar 2022 unternommen worden sei, zu einem prozessualen Leerlauf, verfängt nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht. Dabei wird ausser Acht gelassen, dass die Berufungsbeklagte erst im Nachgang zu dieser Verhandlung vorbehaltslos ins Verfahren einbezogen werden sollte (vgl. Erwägung 5.4.3 hievor). Die Tatsache, dass sowohl die C. AG als auch die Berufungsbeklagte durch denselben Advokaten vertreten wurden, ändert nichts daran, dass im Namen der Berufungsbeklagten keine Schlichtung stattgefunden hat. Deren Rechtsvertreter hat gegen einen (Eventual-)Einbezug im Vorfeld der Verhandlung ausdrücklich opponiert. Ein prozessualer Leerlauf bei einem neuen, erstmaligen Schlichtungsverfahren mit der Berufungsbeklagten als beklagte Partei besteht nicht. Die Voraussetzungen für einen Parteiwechsel gemäss Art. 83 ZPO haben zu keiner Zeit bestanden. Das Zivilkreisgericht muss sich deshalb auch den Vorwurf des überspitzten Formalismus durch die Berufungsklägerin nicht gefallen lassen. Bezüglich behaupteter Rechtsverweigerung gelangt das Kantonsgericht zum selben Befund. Das Festhalten an der Voraussetzung eines durchgeführten Schlichtungsverfahrens für die Gültigkeit der Klagebewilligung trägt der Rechtswirklichkeit Rechnung. Die Rechtsfolge, dass eine ungültige Klagebewilligung wegen mangelhafter oder fehlender Schlichtung die Durchsetzung eines Anspruchs zufolge Verjährung verunmöglichen kann, ist de lege lata hinzunehmen. Der von der Berufungsklägerin zitierten Bundesgerichtsrechtsprechung ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, zumal dieser Punkt offengelassen wurde (BGE 149 III 12 E. 3.3.2). Die Berufung erweist sich somit punkto Rüge des überspitzten Formalismus bzw. der Rechtsverweigerung als unbegründet. 7.4.2 Auch für eine analoge Anwendung von Art. 63 ZPO besteht entgegen der Berufungsklägerin kein Raum. Abs. 1 dieser Bestimmung hält unter anderem fest: «Wird eine Eingabe, (…) auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit (…) dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht (…), so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung». Und Art. 63 Abs. 2 ZPO statuiert, dass Gleiches gilt, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde. Dass Art. 63 Abs. 1 und 2 ZPO auf den vorliegenden Fall unmittelbar anwendbar sein sollte, behauptet auch die Berufungsklägerin zurecht nicht. Die weiteren Ausführungen in der Berufung, weshalb eine analoge Anwendung zulässig sein sollte, überzeugen indessen ebenso wenig. Das Bundesgericht lässt für eine weitergehende Anwendbarkeit von Art. 63 ZPO, als sie sich aus dem klaren Wortlaut ergibt, keinen Spielraum. So stellt es klar, dass Art. 63 ZPO nur die fehlende Zuständigkeit und die Klageeinleitung im unrichtigen Verfahren erfasse, also weder das Fehlen anderer Prozessvoraussetzungen noch formelle Mängel der Eingabe (BGE 141 III 481 E. 3.2.4). Der Vorinstanz ist damit beizupflichten, dass der vorliegende Fall von Art. 63 ZPO nicht erfasst wird. 7.4.3 Auch die weitere Argumentation der Berufungsklägerin verfängt nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht. Dass für die Auslegung von Art. 63 ZPO hinsichtlich im Gesetzeswortlaut nicht genannter Fallkonstellationen auf ältere, mit dem Inkrafttreten der ZPO aufgehobene Bestimmungen abzustellen wäre, wie etwa aArt. 139 OR, trifft nicht zu und steht im Widerspruch zum abschliessend aufzufassenden Wortlaut von Art. 63 ZPO. Das Bundesgericht wies im durch die Berufungsklägerin zitierten Urteil einzig einleitend für die Beurteilung der Frage, ob Art. 63 ZPO die Neueinreichung der gleichen Eingabe beim zuständigen Gericht verlange, dass nebst dem Schrifttum zu Art. 63 ZPO selber auch die Literatur zu den Bestimmungen von Art. 34 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; AS 2000 2355), von aArt. 32 Abs. 3 SchKG sowie von aArt. 139 OR, die allesamt mit Inkrafttreten der ZPO aufgehoben worden seien, zu berücksichtigen sei (BGE 141 III 481 E. 3.2.2). In Abwägung der unterschiedlichen Lehrmeinungen kam das Bundesgericht zum überzeugenden Schluss, dass am neuen zuständigen Ort, sei es eine Schlichtungsbehörde oder ein Gericht, die identische Eingabe wie im Erstverfahren einzureichen sei (E. 3.2.4). Dass es im vom Bundesgericht beurteilten Fall im Ergebnis konkret um die Neueinreichung der gleichen Klage ging, ist dem Umstand geschuldet, dass es sich dort um eine Aberkennungsklage handelte, für welche bekanntlich kein Schlichtungsobligatorium besteht (Art. Art. 198 lit. e Ziff. 1 ZPO). Daraus kann die Berufungsklägerin indessen für den hier interessierenden Fall nichts für sich ableiten. Selbstverständlich wäre von ihr zu verlangen, dass sie das Schlichtungsgesuch vom 19. November 2021, welches notabene gegen die C. AG gerichtet ist, unverändert einzureichen hätte, um sich auf Art. 63 ZPO berufen zu können und eine rückwirkende Rechtshängigkeit zu erwirken. Soweit sie beabsichtigte, dieselbe Wirkung gegen die Berufungsbeklagte zu erzielen, um dem Risiko einer Verjährungseinrede zu entkommen, scheitert sie an der Voraussetzung, das identische Schlichtungsbegehren einreichen zu müssen. Die Berufung erweist sich demnach als unbegründet. 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 5. April 2024, mit welchem die Vorinstanz auf die Klage der Berufungsklägerin vom 24. Juni 2022 aufgrund einer ungültigen Klagebewilligung nicht eintrat, nicht zu beanstanden ist. Die Berufung vom 24. Juni 2024 ist abzuweisen, weil zur Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung nicht begründet wurde, inwiefern diese am Ergebnis des Erstinstanzentscheids etwas ändern würde. Die Gültigkeit der Klagebewilligung stellt eine Prozessvoraussetzung dar und das erkennende Gericht hat deren Bestand von Amtes wegen zu prüfen. Das Kantonsgericht teilt die Meinung der Vorinstanz, dass die Berufungsklägerin nach Rechtshängigkeit des Schlichtungsverfahrens einen Parteiwechsel vorgenommen hatte, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 83 ZPO erfüllt waren, was zur Ungültigkeit der Klagebewilligung geführt hat. Selbst wenn anstatt von einem Parteiwechsel von einem Parteibeitritt ausgegangen würde, wäre Art. 83 ZPO einschlägig und es fehlte an der erforderlichen Zustimmung durch die Gegenpartei, was ebenfalls zur Ungültigkeit der Klagpartei führte. Die Frage der Gültigkeit einer Klagebewilligung ist erst im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren Prozessthema. Der Entscheid der Schlichtungsbehörde, eine Partei in einer Klagebewilligung aufzuführen oder nicht, bindet das erkennende Gericht nicht. Als weiterer Ungültigkeitsgrund ist der fehlende Schlichtungsversuch mit der Berufungsbeklagten auf der Beklagtenseite anzuführen, zumal deren vorbehaltsloser Einbezug erst nach der Schlichtungsverhandlung vom 25. Februar 2022 durch die Anpassung der Rechtsbegehren gemäss Eingabe der Berufungsklägerin an das Friedensrichteramt X. vom 28. Februar 2022 erfolgte. Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass Art. 63 ZPO auf den vorliegenden Fall weder direkte noch analoge Anwendung finden kann. 9. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind deshalb der vollumfänglich unterlegenen Berufungsklägerin aufzuerlegen. Zudem hat diese der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Höhe der Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 96 ZPO bezüglich Gerichtskosten nach der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS BL 170.31) und für die Festsetzung einer Parteientschädigung nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS BL 178.112). Die Gebühr für den vorliegenden Rechtsmittelentscheid wird auf CHF 10'000.00 festgesetzt, was aufgrund des Streitwerts in Höhe von CHF 1'700’000.00 (vgl. E. 1 hievor) und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache als angemessen erscheint (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 3 und § 3 Abs. 1 GebT). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb das Kantonsgericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzt (§ 18 Abs. 1 TO). Gemäss § 2 Abs. 1 und 2 TO hat die Berechnung des Honorars grundsätzlich nach Streitwert zu erfolgen. Für das Rechtsmittelverfahren ist die Parteientschädigung sodann gemäss den §§ 7, 9 und 10 TO grundsätzlich nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Grundsätzen zu berechnen, beträgt allerdings nur 51 % bis 100 % des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge gemäss § 8 TO. Bei Prozesseinreden ist das Honorar zudem um mindestens 50% herabzusetzen (§ 13 TO). Das Grundhonorar in Prozessen mit einem Streitwert zwischen CHF 1'000'000.00 und CHF 2’000'000.00 liegt in einer Bandbreite von mindestens CHF 52’500.00 bis maximal CHF 82'500.00 (§ 7 Abs. 1 lit. j TO). Im vorliegenden Fall mit einem Streitwert von CHF 1'700’000.00 erachtet das Kantonsgericht unter Anwendung der genannten Parameter der TO eine Parteientschädigung von CHF 20'000.00 als angemessen. Ein Anlass für die Gewährung von Zuschlägen besteht nicht (§ 8 e contrario TO). Auslagenersatz wird mangels Parteiantrags und detaillierter Rechnungsstellung gemäss kantonsgerichtlicher Praxis nicht hinzugeschlagen. Ebenso wenig gilt es, sofern die Berufungsbeklagte für einen Leistungsbezug aus der Schweiz überhaupt mehrwertsteuerpflichtig sein sollte, mangels eines entsprechenden Antrags für die Parteientschädigung einen Mehrwertsteuerbetrag hinzuzurechnen (vgl. dazu ausführlich Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 2022 67 E. 11 mit Hinweis auf 400 19 196 E. 10.2). Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 10'000.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 verrechnet. 3. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 20'000.00 (exkl. Auslagen; und exkl. MWSt) zu bezahlen. Präsidentin Susanne Afheldt Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Weiterzug Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde erhoben (Verfahren Nr. 4A_251/2025).